§ 187 Nr. 2, 3 R. V. D. 8 188 R. V. D. 8182 R. V. D. 8189 Abs. 1R. V. O. 8 190 R. V. D. 8629 R. V. D. 8189 Abs. 2 N.V. O. — 236 — 8 25. 1 [Fürsorge für Genesende, namentlich durch Unterbringung in ein Genesungsheim, kann bis zur Dauer von .. .. Wochen (von .. .. Monaten) (eines Jahres) nach Ablauf der Kranken- hilfe gewährt werden.] I1 (Die Kasse gewährt Hilfsmittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung, die nach be- endigtem Heilverfahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit des Kassenmitglieds herzustellen oder zu erhalten.) 5 26 (16). 1 (Für Mitglieder, die auf Grund der Reichsversicherung oder aus einer knappschaftlichen Krankenkasse oder aus einer Ersatzkasse binnen zwölf Monaten bereits für sechsundzwanzig Wochen hintereinander oder insgesamt Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür bezogen haben, wird in einem neuen Versicherungsfalle, der im Laufe der nächsten zwölf Monate eintritt, die Krankenhilfe auf die Regelleistungen und auf die Gesamtdauer von dreizehn Wochen beschränkt. Dies gilt nur, wenn die Krankenhilfe durch dieselbe nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt wird.) § 27 (17). 1 [(Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer eines Jahres nach der Straf- tat (ein Krankengeld nicht) (das Krankengeld nur zur Hälfte) (das Krankengeld nur in Höhe eines Drittels) (das Krankengeld nur in Höhe . . . gewährt.] II (Mitgliedern, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, wird für die Dauer dieser Krankheit ein Krankengeld nicht (das Krankengeld nur zur Hälfte) (das Krankengeld nur in Höhe eines Drittels) (das Krankengeld nur in Höhhe .) gewährt. § 28 (18). Erhält ein Mitglied der Kasse Krankengeld gleichzeitig aus einer anderen Versicherung, so wird die Leistung der Kasse so weit gekürzt, daß das gesamte Krankengeld des Mitglieds den Durchschnittsbetrag seines täglichen Arbeitsverdienstes (während ..) rnicht (um nicht mehr als . ) übersteigt.) II (Die Mitglieder sind verpflichtet, (dem Vorstand) (der Geschäftsstelle) (der Meldestelle), wenn sie Krankengeld oder die Ersatzleistungen dafür beanspruchen, die Höhe der Bezüge mit- zuteilen, die sie gleichzeitig aus einer anderen Krankenversicherung erhalten. Die Frage, aus welcher Krankenversicherung die Bezüge herrühren, ist nicht gestattet. III Gegen einen Versicherten, der die Mitteilung unterläßt, kann der Vorstand der Kasse Strafen bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden Ubertretungsfall festsetzen.) oder 8 28. (Die Leistung der Kasse wird nicht gekürzt, wenn ein Versicherter gleichzeitig Krankengeld aus einer anderen Versicherung erhält). Zu § 26. Die Bestimmung hat, soweit es sich um das Maß der Krankenhilfe handelt, nur dann Be- deutung, wenn von der Kasse nicht lediglich die Regelleistungen, sondern Mehrleistungen gewährt werden; soweit es sich dagegen um die Dauer der Krankenhilfe handelt, hat sie auch dann Bedeutung, wenn die Kasse nur die Regelleistungen gewährt (8 188 der Reichsversicherungsordnung). Zu § 27. Zulässig wird es auch sein, die Nachteile, welche die in den Abs. 1, 2 bezeichneten Mitglieder treffen, verschieden festzusetzen. Zu § 2§8. Die Bestimmung des Abs. 1 gilt bei Weglassung der eingeklammerten Zusätze auch ohne Aufnahme in die Satzung kraft Gesetzes (5 189 der Reichsversicherungsordnung). Die Satzung kann aber bestimmen, daß die Kürzung des Krankengeldes gar nicht oder nicht in vollem Maße eintreten soll. Durchschnittlicher täglicher Arbeitsverdienst ist nicht gleichbedeutend mit dem im §& 19 festgesetzten durch- schnittlichen Tagesentgelt. Durchschnittlicher täglicher Arbeitsverdienst ist der Durchschnitt des von dem Versicherten wirklich verdienten täglichen Arbeitsverdienstes.