8 205 R. V. O. § 208 R.V. O. 209 R. V. O. 8 212 R. V. D. 8214 R. V. D. — 238 — F. Familienhilfe. § 34 (21). Die Kasse gewährt 1. Krankenpflege nach § 20 Nr. 1 (ärztliche Behandlung) (ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei) höchstens jedoch ffr... Vochen, an folgende versicherungs- freie Familienmitglieder der Versicherten (an folgende versicherungs- freie Familienmitglieder der Versicherten, die in seinem Haushalt leben: 2. Wochenhilfe nach §§ 29 bis 32 (Wochengeld) (Hebammendienste) (Schwangeren- geld) an versicherungsfreie Ehefrauen der Versicherten, 3. Sterbegeld beim Tode des Ehegatten eines Mitglieds oder eines RKindes. Das Sterbegeld wird für den Ehegatten auf iezwei Drittel), für ein Kind bis zu . . .. Jahren auf . . . , darüber auffff (dde Hälfte) des im § 33 fest- gesetzten Mitglieder-Sterbegeldes bemessen und um sden Betrag des Sterbegeldes gekürzt, auf das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert war.) G. Beginn und Ende der Leistungen. 35 (22). !1 Für die Mitglieder der Kasse (Für Versicherungspflichtige) entsteht der Anspruch auf die Kassenleistungen (auf die Regelleistungen) mit ihrer Mitgliedschaft. [Der Anspruch freiwillig beitretender Kassenmitglieder entsteht erst nach einer Wartezeit von . . (sechs) Wochen.) i! Der Anspruch auf Mehrleistungen der Kasse entsteht erst nach einer Wartezeit von . . . (sechs) Monaten nach dem Beitritt. Dies gilt nicht für Mitglieder, die binnen der letzten zwölf Monate bereits für mindestens sechs Monate Anspruch auf Mehrleistungen einer Krankenkasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse gehabt haben. IIl! Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann diese Wartezeit auf die Dauer von höchstens sechsundzwanzig Wochen unterbrochen werden. Die Dauer erhöht sich für Mitglieder, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Heer oder Marine ausscheiden, um diese Dienstzeit.)] IV Tritt ein Versicherter, der von einer anderen Orts-, einer Land-, Betriebs-, Innungs-- oder knappschaftlichen Krankenkasse Leistungen bezieht, zur Kasse über, so übernimmt sie die weitere Leistung nach dieser Satzung. Die Zeit der bereits genossenen Leistung wird angerechnet. Die Mehrleistungen erhält er nur, wenn er schon in seiner früheren Kasse Anspruch auf Mehrleistungen erworben hatte. 8 36 (23). 1 Scheiden Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn der Versicherungs fall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden eintritt. Die Kasse bescheinigt dem Berechtigten auf Antrag seinen Anspruch auf diese Leistungen. Zu § 34 Nr. 1, 2. Die Satzung kann sowohl den Kreis der berechtigten Familienmitglieder, als auch den Umfang der zu gewährenden Leistungen (insbesondere durch Ausschluß spezialärztlicher Behandlung) näher begrenzen; sie kann z. B. lediglich einen Zuschuß zu den Arzneimitteln gewähren; sie kann auch bestimmen, daß der Anspruch auf Familienhilfe sofort mit dem Verluste der Mitgliedschaft des Versicherten endigt. Schließlich wird es sich empfehlen, in der Satzung festzustellen, daß die Wartezeiten für Leistungen an Mitglieder auch für die Familien- Dilfe gelten. 8 Zu § 84 Nr. 3. Die höchste Grenze für die Bemessung des Sterbegeldes bildet beim Tode des Ehegatten zwei Drittel, beim Tode eines Kindes die Hälfte des Mitglieder-Sterbegeldes. Die Satzung kann auch das Sterbegeld verschieden abstufen, z. B. nach dem Alter der Kinder (§ 205 der Reichsversicherungsordnung). Zu 8 35. Für Versicherungspflichtige dürfen nur Mehrleistungen von einer Wartezeit abhängig gemacht werden. Die Bestimmung des Abs. 4 gilt auch ohne Aufnahme in die Satzung. Zu § 36. Erwerbslose der im § 36 bezeichneten Art zahlen keine Beiträge und haben keine Stimmrechte. um letzten eingeklammerten Satze: Diese Bestimmung kann auch auf den Aufenthalt in bestimmten Auslandsgebieten, insbesondere in bestimmten Grenzgebieten, eingeschränkt werden.