— 241 — 8 44 (26). Die Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes werden mit Ablauf jeder Woche nach näherer Bestimmung des Vorstandes ausgezahlt. in Das Krankengeld wird gezahlt an jedem (Sonnabend) für die abgelaufene Woche in der Regel gegen Vorlegung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheins, in welchem die Zeit, während welcher der Erkrankte arbeitsunfähig war, angegeben sein muß. Fällt der Zahl- tag auf einen (Sonn= oder) Feiertag, so wird am vorhergehenden Werktag gezahlt. II! Im ersten Krankenschein ist der Tag des Beginns der Krankheit anzugeben, ebenso in den ersten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit aus- gestellten Krankenscheinen der Tag dieses Beginns und Wiedereintritts. !7 Für erkrankte Mitglieder, die in ein Krankenhaus aufgenommen sind, wird der Kranken- schein durch den Krankenhausarzt ausgestellt. * Für Mitglieder, die nach § 11 freiwillig in der Kasse verbleiben und sich nicht in dem im § 24 bezeichneten (Bezirk) (und den benachbarten Gemeinden . . . .) aufhalten, müssen die Krankenscheine von einem approbierten Arzte oder Zahnarzt ausgestellt (und von der Gemeinde— behörde des Aufenthaltsorts beglaubigt) sein. (Dem ersten Krankenschein ist eine Erklärung des Versicherten darüber beizufügen, ob er nicht gleichzeitig aus einer anderen Krankenversicherung Krankengeld bezieht.) vi Das Wochengeld wird gegen Vorlegung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des Geburtsfalls gezahlt. -VI (Das Stillgeld und das Schwangerengeld wird gegen Vorlegung eines ärztlichen Zeug- nisses gezahlt.) § 45 (26). Die im § 44 bezeichneten Barleistungen werden an das Kassenmitglied oder an einen Bevollmächtigten gezahlt, sofern das Mitglied nicht die Ubersendung durch die Post auf seine Kosten beantragt. Das Hausgeld (§ 22 und § 29 Abs. 3) kann unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden. u § 44. Wegen der Leistungen an Kranke, die außerhalb des Bezirkes ihrer Kasse wohnen, zu ver- gleichen § 219 der Reichsversicherungsordnung. Wegen der Leistungen an Versicherte, die während eines vorübergehenden Ausenthalts außerhalb des Kassenbezirkes erkranken, zu vergleichen § 220 der Reichsversicherungs ordnung. Wegen der Leistungen an Versicherte, die im Ausland erkranken, zu vergleichen § 221 der Reichsver- sicherungsordnung. Die Zahlung der Barleistungen muß nach § 210 der Reichsversicherungsordnung mit Ablauf jeder Woche bewirkt werden. An welchem Wochentage sie erfolgen soll, ist nach den Umständen zu bestimmen. Wenn es nach den örtlichen Verhaltnissen des Bezirkes der Kasse nicht tunlich erscheint, die Bezahlung des Krankengeldes stets von der Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheins abhängig zu machen — namentlich wenn es sich wegen der Höhe der Kosten der Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden Arztes empfiehlt, nicht bei allen Erkrankungen ohne Ausnahme die ärztliche Behandlung zur Bedingung der Be- zahlung des Krankengeldes zu machen —, so kann der erforderliche Schutz der Kasse gegen Ubervorteilung durch Simulation usw. dadurch geschaffen werden, daß die sofortige Anzeige der Erkrankung und der Wiedergenesung an den Vorstand oder den örtlichen Kontrollbeamten in der Satzung angeordnet und in der Krankenordnung (§ 85) für genaue Krankenkontrolle durch zu bestellende Kontrollbeamte gesorgt wird. Ob im übrigen die Auszahlung der Varleistungen auf diese oder eine andere Art zu regeln ist, muß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhälluisse, des Umfanges der Kasse usw. erwogen werden. Ist der Erkrankte Mitglied einer anderen Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungskrankenkasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse geworden, so ist seine Mitgliedschaft erloschen und die weitere Leistung von der anderen Kasse zu übernehmen (8§8. 212, 312, 500 der Neichsversicherungsordnung). Erhalt er gleichzeitig Kranken- geld aus einer anderen Versicherung, so finden die Vorschriften über Doppelversicherung Anwendung (§5 189 der Reichsversicherungsordnung). Zu § 45. Der Überbringer des Krankenscheins wird im allgemeinen als ermächtigt Kangesehen ewerden können, die Barleistungen entgegenzunehmen. 30 8 210 R. B. D. 5+186 Satz 2 R. V.O.