— 245 — kann der Vorstand Vorschüsse in Höhe der Beiträge für je .. . Wochen (. .. Monate) einfordern. Dabei ist eine Frist von mindestens . . . Tagen zur Einzahlung zu bestimmen. Soweit die Vor— schüsse in der Frist nicht gezahlt werden, werden sie als Rückstände nach § 54 beigetrieben.] C. Zusatzbeiträge. 8 58 (37). !1 [Von den Mitgliedern mit Familienangehörigen werden Zusatzbeiträge erhoben. Diese werden auf (wöchentlicch)y)y) O,. 4 festgesetzt. v (Die Kassenmitglieder haben diese Zusatzbeiträge selbst zu den im § 53 bezeichneten Zahltagen an die Kasse einzuzahlen oder kostenlos einzusenden.) (Bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten selbst und während des Bezugs des Wochen- und des Schwangerengeldes durch eine Versicherte gilt § 56 auch für die Zusatzbeiträge.) D. Behändigung der (Quittungsbücher und der) Satzung. § 59 (38). !1 [Für jedes Kassenmitglied wird ein Quittungsbuch ausgefertigt, das eine Angabe über die Höhe der Beiträge (§ 48) und der zu gewährenden Unterstützung enthält. II Das Quittungsbuch wird bei der ersten Beitragszahlung, sofern sie durch den Arbeit- geber bewirkt wird, diesem, andernfalls dem Kassenmitglied eingehändigt. Jede Zahlung von Beiträgen ist in dem Quittungsbuche (durch den Rechnungs= und Kassenführer) (durch den Kassenboten) zu bescheinigen. Kassenmitgliedern, für die der Arbeitgeber die Beiträge einzahlt, ist das Quittungsbuch bei jeder Lohnzahlung zur Einsicht vorzulegen und beim Ausscheiden aus der Beschäftigung ein- zuhändigen.] 8 60. Jedes Mitglied erhält unentgeltlich bei der ersten Beitragszahlung einen Abdruck der Satzung, ebenso auf seinen Antrag jeder Arbeitgeber, der Kassenmitglieder beschäftigt. Auch von späteren Anderungen der Satzung erhält jedes Mitglied und auf Antrag der Arbeitgeber einen Abdruck. (Jedes Mitglied und jeder beteiligte Arbeitgeber erhält unentgeltlich bei der ersten Beitragszahlung einen Abdruck der Satzung, sowie bei späteren Anderungen der Satzung einen Abdruck der Anderungen.) Jedes Mitglied erhält außerdem einen Abdruck der Krankenordnung 6 85). V. Beiträge und Leistungen für unständig Beschäftigte. 8 61. Für die unständig Beschäftigten gelten die Bestimmungen über Leistungen und Beiträge in den Abschnitten III und IV mit folgenden Anderungen: 1. Die Beiträge für die unständig Beschäftigten werden auf Hundertstel des Ortslohns (58 149 bis 152 der Reichsversicherungsordnung) festgesetzt und je für eine Woche berechnet. Sie betragen u § 68. Die Kasse hat die Wahl, ob sie die Zusatzbeiträge einheitlich oder nach der Zahl der Familien= mitglieder bemessen will. Zu § 59. Solange der Arbeitgeber für die Zahlung der Beiträge haften wird ihm auch die Befugnis zur Aufbewahrung des Ouittungsbuchs einzuräumen sein. Die Gewährung der Einsicht ist notwendig, um dem Mitglied die Kontrolle der Lohnabzüge zu erleichtern. Für die OQuittung über Zusthheitrage und über Beiträge unständig Beschäftigter werden besondere Vor- drucke in die Quittungsbücher aufzunehmen sein. Zu §61. Die Festsetzungen über Beiträge und Leistungen für unständig Beschäfligte bedürfen der Zu- stimmung des Oberversicherungsamts (§ 450 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung). Die Landesregierung kann für den Bundesstaat oder Teile davon die Beitragsleistung für die unständig Beschäftigten abweichend regeln (§ 458 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung). Zu §561 Nr. 1. Falls die Leistungen gemäß Nr. 4 niedriger als für andere Mitglieder festgesetzt werden, können die Beiträge nach § 450 Abs. 2, § 423 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung entsprechend (5 420 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung) ermäßigt werden. 838482 R. V. 15 S 5 "Jl() bs. 1, 2