— 257 — lichen Sitzung des Vorjahrs zur Beschlußfassung (so zeitig) vorzulegen(, daß er mit Beginn des neuen Geschäftsjahrs durch den Ausschuß verabschiedet sein kann). 1! Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den festgestellten Voranschlag gebunden. Ausgaben, die nicht in diesem vorgesehen sind, bedürfen, soweit sie nicht unmittelbar auf Gesetz oder Satzung beruhen oder der Vorstand nach der Satzung zur Entscheidung zuständig ist, der Genehmigung des Ausschusses. 886 (64). !1 Das Geschäfts-(Rechnungs-) Jahr ist das Kalenderjahr. (Die Kasseurücher sind nach den Bestimmungen des Bundesrats über Art und Form der Rechnungsführung zu führen. Das Gleiche gilt für die Aufstellung der Jahresrechnung.) 11 Der Vorstand hat die von ihm geprüfte Rechnung samt Belegen blies 111 (1. März) dem Rechnungsausschuß, der aus . . (drei) Mitgliedern besteht.) und demnächst mit den Erinnerungen, die vom Rechnungsausschuß erhoben, aber nicht erledigt sind, dem Aus- schuß vorzulegen. l Der Ausschuß beschließt nach Anhören des Vorstandes und des Rechnungsführers über die nicht erledigten Erinnerungen und nimmt -# eintretendenfalls unter Vorbehalt dieser Erinne- rungen — die Rechnung ab. IV (Nach Abnahme der Jahresrechnung ist ein Rechnungsabschluß, wie solcher dem Ver- sicherungsamt einzureichen ist, durch die im § 98 bezeichneten Blätter zu veröffentlichen.) § 97 (65). 1 Die Kasse sammelt eine Rücklage mindestens im Betrage der Jahresausgabe je nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre an und erhält sie auf dieser Höhe. Sie benutzt hierzu die Beitragsteile, welche Arbeitgeber ihr für Mitglieder von Ersatzkassen zahlen (§ 62), und mindestens ein Zwanzigstel des Jahresbetrags der übrigen Kassenbeiträge. I. Decken die Einnahmen der Kasse ihre Ausgaben einschließlich der Beträge für die Rück- lage nicht, so hat der Vorstand entweder die Minderung der Leistungen bis auf die Regel- leistungen oder eine Erhöhung der Beiträge beim Ausschuß zu beantragen. ul Ubersteigen die Einnahmen der Kasse die Ausgaben, so hat der Vorstand, falls die Rücklage das Doppelte ihres gesetzlichen Mindestbetrags erreicht hat, alsbald eine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Leistungen bei dem Ausschuß zu beantragen. VIII. Bekanntmachungen. § 99 (660). Alle Bekanntmachungen, welche die Kasse betreffen, insbesondere die Einladungen zu Wahlen (und Ausschußsitzungen), die Bekanntmachungen über Anderung der Krankenordnung, der Höhe der Beiträge und Leistungen, der Zusammensetzung des Vorstandes sowie der eleser und Zahlstellen werden auf ortsübliche Weise #in (Namen des Blattes oder der Blätter)) erlassen. IX. Entscheidung von Streitigkeiten. 8 99 (68). Bei Streit über die Leistungen aus der Krankenversicherung entscheidet auf Antrag in erster Instanz das Versicherungsamt (Spruchausschuß). Zu 8 96. Zur fung des Voranschlags kann auch ein Unterausschuß eingesetzt oder diese Aufgabe dem Rechnungsausschuß übertragen werden. Zu 897 Abs. 1. Für neuerrichtete Kassen ist, solange drei Jahre noch nicht vergangen sind, der Durch- schnitt der vergangenen kürzeren Zeit zu wählen. 37° # *i*' ·enn □—— g 864 R. V. D. 8887 R. V. D. 5 392 R.V.DO. I 1636, 1575, 1676 N.V.D.