— 266 — 8 13. Stimmzettel. 1 Der Stimmzettel enthält die Namen derjenigen Bewerber, welchen der Wähler seine Stimme geben will. Er darf höchstens dreimal soviel Namen enthalten, als Vertreter zu wählen sind. Entsiält er mehr Namen oder iiberschreitet er bei Stimmenhäufung (Abs. 2) die zruldssige Stimmenealil, s5o iird die Zahl der Bewerber und die Stimmenhätifung nach der HReinenfolge auf dem Stimmeæettel durch Streichung der iiberzähligen Namen oder Anderung an denmn Zahlæeichen riclitiq gestellt; wenn und soreit in diesem Falle die Ordnung nicht eu erkennen sk, isk der Skemm-ettel 2engülety. [Wenn ein Wähler seine Stimme für sämtliche Bewerber eines zugelassenen Wahlvorschlags in derselben Reihenfolge abgeben will, so genügt an Stelle der Aufzählung der Namen der Hinweis auf die Ordnungsnummer dieses Wahlvorschlags (§ 9 Abs. 1).) [An Stelle der Aufzählung der Namen genügt der Hinweis auf die Ordnungsnummer des W’ahlvorschlags (§ 9 Abs. 1). Der Fpaler kann a½dh einem Berberber seine Stimme geben, dessen Name in keinen der Wallrorschläge genannt ist.] [Der Wähler kann nur einem solchen Beuerber seine Stiminmie geben, dessen Name in einem der eiugelassenen Walilvorschlũge genannt ist.] Er darf innerlialb der zuldssigen Gesamtftstmmenzas den von ihm Geiũlilten durch Wederholteg der Namen oden Beifügung von Zahleeichen bis eu 8 (6) (6) Stimmen geben (Stimmenhäufunq). Die Absicht einer Stimmenhäufiung uird rermitet, scenn czn Stemmeffel die zu#dssige Gesamfstimmenzastt n#ccht resche. Die hbenannmten Beicerber gelten in diesem Fulle nach der Keenose #er Benenn#ng in dern Staimmzeitel als so oft teiedersicht, bis die Gesamfsktimmenzasn! oder die Hôdhstorenze der Stimme#— häufung erreiclit ist. Dies gilt nicht, uenn sich aus dem Stimmeæeitel ein anderer Wille des Wãhlers ergibt. Der Wabhler kann nur einen solehen Stimmzettel abgeben, der mit einem der zugelassenen Wahlvorsehläge vollständig übereinstimmt (; er ist nur berechtigt, inner- halb des von ihm gewählten Wahlvorschlags einem Bewerber dadurch den Vorzug zu geben, daß er durch eine andere Nummernfolge (§ 7 Abs. 3) die Reihenfolge der Bewerber ändert).] ul (Die Stimmzettel sollen von weißer Farbe sein (und einer Größe, die der Vorstand bestimmt). Stimmzettel, die von diesen Bestimmungen abweichen, sind ungültig, wenn das Ab- weichen die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht.)] [IV7 Stimmzettel, (die mit keinem der zugelassenen Wahlvorschläge (abgesehen von einer Anderung der Reihenfolge der Bewerber) übereinstimmen oder] die oder deren Umschläge ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, oder die unter- schrieben sind, sind ungültig. Dasselbe gilt von Stimmzzetteln, die sich in einem nicht mit dem Stempel der Kasse versehenen Umschlag befinden. Ungültig ist ferner der Inhalt eines Stimmzettels, so- weit er zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlag, der nur für einen Stimmzettel bestimmt ist, mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen. (Enthält ein besonderer Umschlag, den ein Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht abgegeben hat, mehr als (5) Stimmzettel, so sind (fünf) von ihnen gültig, wenn alle vollständig übereinstimmen, andernfalls sind sie alle ungültig.) Zu §& 13. Im AbsK. 1 ist die dreifache Anzahl von Namen wegen der Ersatzmänner vorgeschlagen, die in doppelter Anzahl wie die Vertreter zu wählen sind; zu vergleichen Erläuterung zu §8 7. Die Klammer am Schlusse von Abs. 1 kommt bei streng gebundenen Listen in Betracht (zu vergleichen Vorbemerkung Nr. 1I). Der Abs. 2 berücksichtigt die 4 verschiedenen Listensysteme; zu vergleichen Vorbemerkung II und Erläute- rung zu § b. Dabei gilt der erste Satz für freie Listen mit Wilden, der zweite Satz für freie Listen mit Mischen, die Klammer am Schlusse des Absatzes für streng gebundene Listen, die runde Klammer innerhalb dieser für ein- fach gebundene Listen. Die Sätze zwischen den beiden Klammern berücksichtigen die Stimmhäufung (lzu vergleichen Vorbemerkung II Anmerkung “ zu a). Sie ist bei freien Listen sowohl mit Wilden als auch mit Mischen zulässig. Bei streng gebundenen Listen kann der Abs. 1 wegfallen. Der Inhalt seines letzten Satzes ist dann dem Abs.2 anzugliedern. Die Stimmzettel können handschriftlich oder durch mechanische Vervielfältigung hergestellt werden. Die Klammer am Anfang des letzten Absatzes kommt bei streng gebundenen Listen, die runde Klammer innerhalb dieser bei einfach gebundenen Listen in Betracht. Statt dieser Bestimmung kann für die gebundenen Listen auch eine Be- stimmung ausgenommen werden, wonach ein Abweichen im Stimmzettel von dem Wahlvorschlage bis zu eineint Viertel der Zahl der Bewerber den Stimmzetlel nicht ungültig macht, aber unberücksichtigt bleibt.