— 269 — l (Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden (8§ 8), so findet zunächst eine Oberausteilung und sodann für jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge eine zweite Verteilung bezüglich der auf sie zusammen entfallenen Stellen statt. Bei der Oberausteilung wird jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge als ein einziger Wahlvorschlag angesehen und es werden ihr so viele Stellen zugewiesen, wie der Gesamtzahl aller Stimmen entspricht, welche che Beierber der unfereinander verbundenen Vorschläge (die verbundenen Vorschläge) auf sich vereinigt haben. Ist so die Zahl der Stellen festgestellt, die auf die verbundenen Wahlvorschläge zusammen entfallen, so wird bei der zweiten Verteilung ebenso verfahren wie bei der Oberausteilung. Ull (Teilen sich Wahlvorschläge noch in eng verbundene, so nehmen diese an der zweiten Verteilung als ein einheitlicher Wahlvorschlag mit ihrer Gesamtstimmenzahl teil. Die hierbei auf sie zusammen entfallenden Stellen werden sodann in einer dritten Verteilung, die in der- selben Weise wie die Oberausteilung und die zweite Verteilung stattfindet, den einzelnen eng verbundenen Wahlvorschlägen zugewiesen.)] V Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf ihn entfallen, so gehen die überschüssigen Stellen auf die Höchstzahlen der anderen Wahlvorschläge über. l[Hierbei gehen die mit ihm verbundenen Vorschläge den übrigen (, eng verbundene den anderen,) vor.) (Entfallen keine Höchstzahlen mehr auf einen anderen Wahlvorschlag, so gehen die überschüssigen Stellen auf den Wahlvorschlag des Vorstandes über, auch wenn Hcöchstzahlen auf diesen Wahlvorschlag nicht entfallen sind.] Fassung 2 (bei Kaufmannsgerichten übliches Verteilungsverfahren): 1 Zur Ermittlung der Stimmenzahl, die zur Wahl je eines Vertreters erforderlich ist (Verteilungszahl), wird die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen durch die um 1 vermehrte Zahl der zu wählenden Vertreter geteilt und der Bruchwert auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die auf jeden Wahlvorschlag entfallende Zahl von Vertretern ergibt sich durch Teilung der für jeden Wahlvorschlag berechneten Stimmenzahl (§ 16) durch die Verteilungszahl. Sind hierdurch nicht sämtliche Stellen verteilt, so wird die für jeden Wahlvorschlag berechnete Stimmenzahl abermals geteilt, und zwar durch die um 1 vermehrte Zahl der dieser Liste bereits nach Satz 1 zugeteilten Stellen. Die erste noch zu vergebende Stelle wird derjenigen Liste zugeteilt, welche den größten Bruchwert aufweist. Bei gleich großen Bruch- werten entscheidet das Los. 11 Ist noch eine weitere Stelle zu vergeben, so wird zunächst die Stimmenzahl desjenigen Wahlvorschlags, welcher den ersten fehlenden Sitz zugewiesen erhalten hat (Abs. 1 Satz 4), mit der abermals um 1 vermehrten Zahl der ihr bereits zugeteilten Stellen nochmals geteilt. Der neue Bruchwert wird mit den bei den anderen Vorschlägen bereits vorhandenen Bruchwerten verglichen und demjenigen Wahlvorschlage die zweite Vertreterstelle zugewiesen, die den größten Bruchwert aufweist; bei gleicher Größe des Bruchwerts entscheidet das Los. Dieses Verfahren wird bis zur Verteilung sämtlicher Stellen fortgesetzt. I Sind verbundene Wahlvorschläge vorhanden (5§ 8), so findet zunächst eine Oberausteilung und sodann für jede Gruppe verbundener Wahlvorschläge eine zweite Verteilung bezüglich der auf sie zusammen entfallenen Stellen statt. Bei der Oberausteilung wird jede Gruppe verbundener von Vertretern ergibt sich durch Teilung der für jeden Wahlvorschlag berechneten Stimmenzahl (6 16) durch die Verteilungszahl. Sind hierdurch nicht sämtliche Stellen verteilt, so werden die übrigen noch zu verteilenden Stellen unter die Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Größe der sich bei der Teilung ergebenden Restzahlen verteilt. Bei Lleich großen Restzahlen entscheidet das Los.“ Die Verteilungszahl gemäß dem Beispiel 1 beträgt dann boo — 125. Auf Wahlvorschlag I entfallen also ô -2 Stellen (Rest 0), auf Wahlvorschlag II öE. — 1 Stelle (Rest 25), auf Wahlvorschlag III — 0 Stellen (Rest 100). Die vierte noch zu vergebende Stelle erbalt Wahlvorschlag III, da er mit 100 den größten Rest hat. Wegen der verbundenen Listen zu vgl. Borbemerkung II Anmerkung " zu d und die Anmerkung zu § 8.