— 272 — eine Woche vor der Wahl den Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten im Kassenausschuß unter Beifügung eines mit dem Kassenstempel versehenen Wahlumschlags schriftlich mitgeteilt. [Hierbei ist auf die Zusammengehörigkeit der verbundenen (oder eng verbundenen Wahlvorschläge) besonders aufmerksam zu machen.] Z g 26. Durchführung der Wahl. 1 Für eine Wahl ohne Stimmabgabe gilt 8 10 entsprechend. Kommt es zur Wahlhand— lung, so wird in einer Ausschußsitzung gewählt. Im übrigen gelten für die Wahlhandlung, für die Ermittelung des Wahlergebnisses und für die Ersatzmänner die §§ 11 bis 19 entsprechend. 827. Abschluß der Wahl. Für die Bekanntmachung des Wahlergebnisses, die Anfechtung und Ungültigkeit der Wahl und die Aufbewahrung der Akten gelten die 88 20 bis 22 entsprechend. Zu § 26. Ist bei freien Listen die Stimmabgabe für Wilde zugelassen, so ist nur § 16 (gasung Abs. 1 Satz 1 anzuwenden. Wenn für die Wahl des Ausschusses freie Listen gewählt sind, für die Wahl des Vorstandes aber gebundene Listen gewählt werden sollen oder umgekehrt, so ist eine dem § 16 Fassung 1 oder Fassung 2 entsprechende Bestimmung hier aufzunehmen. «