— 277 — '* Soweit der Arbeitgeber die Unterstützung nicht leistet, gewährt die Kasse auf Antrag dem Befreiten die satzungsmäßigen Leistungen. Der Arbeitgeber hat ihr das Geleistete zu er- statten. § 61 gilt entsprechend. B. Versicherungsberechtigung (Freiwilliger Beitritt). § 7. 1 Berechtigt, der Kasse als Mitglieder freiwillig beizutreten, sind, sofern sie nach Art ihrer Beschäftigung der Kasse angehören würden, im Bezirke der Kasse ihren Beschäftigungsort haben und nicht ihr jährliches Gesamteinkommen zweitausendfünfhundert Mark übersteigt: 1. versicherungsfreie Beschäftigte der im § 2 bezeichneten Art; 2. Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt in seinem Betriebe tätig sind; 3. Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen. I Nach näherer Bestimmung des Bundesrats können auch Versicherungsfreie der im § 3 Abs. 1 bezeichneten Art der Kasse freiwillig als Mitglieder beitreten. Il! (Nicht beitrittsberechtigt sind Personen, die das . Jahr vollendet haben.) (Das Recht zum Beitritt ist von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig.) C. Beschäftigungsort. 88. ! Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich stattfindet. Für Ver- sicherte, die an einer festen Arbeitstätte (Betrieb-, Dienststätte) beschäftigt werden, gilt diese als Beschäftigungsort auch, während sie außerhalb für den Arbeitgeber einzelne Arbeiten von geringer Dauer ausführen. Das Gleiche gilt für Versicherte, die von einer festen Arbeitstätte aus nur mit einzelnen Arbeiten wechselnd in Bezirken verschiedener Orts- oder Landkrankenkassen beschäftigt werden. Es gilt ferner für Versicherte, die nur für einzelne Arbeiten außerhalb der festen Arbeitstätte angenommen sind, sofern diese und ihr Arbeitsort im Bezirke desselben Versiche- rungsamts liegen. 11 Für Beschäftigungsverhältnisse ohne feste Betriebstätte gilt als Beschäftigungsort der Sitz des Betriebs. (Für Versicherte, die eine Betriebsverwaltung zu einer in verschiedenen Ge- meinden wechselnden Beschäftigung angenommen hat, gilt die Gemeinde als Beschäftigungsort, wo die unmittelbare Leitung der Ktbeiten ihren Sitz hat, sofern das Oberversicherungsamt nichts anderes bestimmt.) Für Versicherte, die zu land= oder forstwirtschaftlicher, in verschiedenen Ge- meinden wechselnder Beschäftigung angenommen sind, gilt der Sitz des Betriebs (§8 963, 964 der Reichsversicherungsordnung) als Beschäftigungsort. D. Beginn, Ende und Fortsetzung der Mitgliedschaft. * 9. Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt mit dem Tage des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung. 8 10. l Die Mitgliedschaft freiwillig Beitretender beginnt mit dem Tage ihres Beitritts zur Kasse. Der Beitritt geschieht durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Kassenvorstand s Zu 8 7 Abs. 3. Die Festsetzung der Altersgrenze bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts (5 176 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung). Wegen der Vorlegung eines Gesundheitszeugnisses wird auf § 10 Abs. 2 Schlußsaß verwiesen. Zu § 8 Abs. 1 letzter Satz. Das Oberversicherungsamt kann auch anders darüber bestimmen (* 155 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung). Zu § 10 Abs. 1. Errichtet das Versicherungsamt eine Meldestelle (5 319 Abs. 1 der Reichsversicherungs- ordnung), so kann die Anmeldung außer beim Vorstand auch bei dieser erfolgen. Die Kasse wird dann Vorforge zu treffen haben, daß die bei der Meldestelle eingehenden Meldungen baldigst an den Vorstand gelangen, damit dieser rechtzeitig Entscheidung im Sinne des folgenden Absatzes treffen kann. 88 422, 436 N.V.O. #&# 176, 238 N.V O. 5 176 Abs. 3 N.V.O. 5 153 RN.V.O. 8 164 R. V. O. 5 155, 156 N.V.O. 5 306 N.V.D. 6l 310 Abf. 1 R. V.O. 88 319, 322 N.V. O.