8310 Abs. 8 N.V.O. 8310 Abs.2 Satz1 NV. O. *442 Ab. 3 N V.O. 8444 Abs. 1 N.V.O. * 443 R.V.O. 8444 Abs. 2 N.V.O. * 445 R.V.DO. 8 468 Abs. 1 N.V.O. § 213 N.V.O. 5 315 R.V.O. 5* 316 R.V.O. * 811 R.V.O. 8 446 R. V. D. * 468 Abs. 1 R.V.O. — 278 — (der Geschäftsstelle der Kasse) (oder bei der vom Versicherungsamt errichteten Meldestelle). (Der Anmeldung ist das nach § 7 letzter Absatz erforderliche Gesundheitszeugnis beizufügen.) !!1 Der Kassenvorstand kann versicherungsberechtigte Personen, die sich zum freiwilligen Beitritt melden, ärztlich untersuchen lassen. Er kann binnen einem Monat den Beitritt Erkrankter (und solcher Personen, für die das Gesundheitszeugnis nicht genügt,) mit Wirkung von der Meldung an zurückweisen. III Die schriftliche Anmeldung soll enthalten: den Vor= und Zunamen des Anzumeldenden, Tag und Ort der Geburt, (seine Beschäftigung,) seine derzeitige Wohnung, (ferner seinen täglichen Arbeitsverdienst). IV Eine Erkrankung, die beim Beitritt bereits besteht, begründet für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistung. E 11. ! Uber die unständig Beschäftigten (§ 441 der Reichsversicherungsordnung) führt die Kasse ein besonderes Mitgliederverzeichnis. Die Mitgliedschaft dieser Personen beginnt mit der Ein- tragung in das Verzeichnis. II Der versicherungspflichtige Beschäftigte dieser Art soll sich selbst zur Eintragung anmelden. Sobald die Kasse Kenntnis erhält, daß ein unständig Beschäftigter ihres Bezirkes keiner Kranken- kasse angehört, obwohl er versicherungspflichtig ist, trägt sie ihn von selbst in das Verzeichnis ein. Dies geschieht insbesondere auch auf Grund von Meldungen, die der Kasse vom Versiche- rungsamte, von der Gemeinde= und Polizeibehörde, von der Ausgabestelle für Quittungskarten oder von Organen und Angestellten der Versicherungsträger zugehen. II! Die Kasse kann unständig Beschäftigte zur Feststellung ihrer Versicherungspflicht laden und durch Geldstrafe bis zu zehn Mark anhalten, der Ladung zu folgen. V Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Bestimmung des § 20 entsprechend für Hausgewerbtreibende und ihre hausgewerblich Beschäftigten. 8 12. Hat die Kasse für eine Person nach vorschriftsmäßiger und nicht vorsätzlich unrichtiger Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge angenommen und stellt sich nach Eintritt des Versicherungsfalls heraus, daß die Person nicht versicherungspflichtig und nicht versicherungsberechtigt gewesen ist, so muß ihr die Kasse gleichwohl die satzungsmäßigen Leistungen gewähren. II Hat die Kasse für einen Versicherungspflichtigen nach vorschriftsmäßiger Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge angenommen, so hat sie ihn, solange sich sein Beschäftigungsverhältnis nicht ändert, als Mitglied mindestens bis zu dem Tage anzuerkennen, wo der Vorstand ihn oder seinen Arbeitgeber schriftlich an eine andere Kasse verweist. Bestreitet die andere Kasse seine Zugehörigkeit, so hat die Kasse bis zur Entscheidung, vorbehaltlich späterer Erstattung, vorläufig weiter die Beiträge anzunehmen und die Leistungen zu gewähren. 8 13. 1 Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder, solange die Kasse ihnen Leistungen zu gewähren hat. m Unständig Beschäftigte, die im Mitgliederverzeichnis eingetragen sind, bleiben Mitglieder auch während der Zeit, in der sie vorübergehend nicht gegen Entgelt beschäftigt werden. Dies gilt entsprechend auch für Hausgewerbtreibende und ihre hausgewerblich Beschäftigten. —. Zu & 11 Abs. 2 Satz 1. Außerdem haben das Versicherungsamt, die Gemeinde- und Polizeibehörde, die Ausgabestelle für Ouittungskarten (6§ 1419 der Reichsversicherungsordnung) sowie alle Organe und Angestellten der Versicherungsträger der Kasse jeden Versicherungspflichtigen zu melden, der unständig beschaftigt und nicht schon Mitglied einer Krankenkasse ist. Die oberste Verwaltungsbehörde kann diese Pflicht näher regeln (5 444 Abs. 2, 8 der Reichsversicherungsordnung). Die Landesregierung kann für den Bundesstaat oder Teile davon die Meldung für die unständig Beschäftigten abweichend regeln (5 458 der Reichsversicherungsordnung).