§ 203 R.V.O. *385 Abftl. 1 R. V.O. 8 494 Ab. 2 N.V.C. 8 384 Abs. 8 R. V. D. — 282 — Kosten beantragt. Das Hausgeld (§ 29 und § 36 Abs. 3) kann unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden. 853. ! (at der Kassenarzt Grund zu der Annahme, daß einer der im § 34 bezeichneten Fälle vorliegt, so ist dies in dem Krankenscheine zu vermerken.) II (Ist die Erkrankung durch einen Unfall herbeigeführt worden, der möglicherweise nach den gesetzlichen Vorschriften über Unfallversicherung zu entschädigen sein wird, so hat der Kassen- arzt hierüber in dem Krankenschein einen Vermerk zu machen.) * 54. ! Vom Sterbegelde werden zunächst die Kosten des Begräbnisses bestritten und an den gezahlt, der das Begräbnis besorgt hat. Bleibt ein UÜberschuß, so sind nacheinander der Ehe- gatte, die Kinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Fehlen solche Be- rechtigten, so verbleibt der Uberschuß der Kasse. I! Vor der Auszahlung des Sterbegeldes ist eine Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des Todesfalls vorzulegen. IV. Allgemeine Vorschriften über Beiträge. A. Ordentliche Beiträge. §l 5. 1Die Kassenbeiträge werden auf . . . . . . Hundertstel des im § 26 festgesetzten Grund- lohns festgesetzt und je für eine Woche berechnet. Sie betragen (Falls de Fasse#nq des 4 J709 4 (falls die Fassung des & 19 B gertählt uird.) gewlilt ivird.) für die l. Stufe 0, Mark, für die I. Klasse 0, . Mark, für die II. Stuse 0, Mark für die II. Klasse . . . . . . . . 0, Mark usw. usw. I1 Für Lehrlinge aller Art, die ohne Entgelt beschäftigt werden, betragen die Beiträge zwei Drittel ) der Beiträge der niedrigsten Stufe (Klasse) (der Beiträge nach dem für sie in Betracht kommenden Ortslohn). l [Für Mitglieder, für welche die Sonn= und Feiertage Arbeitstage sind, werden die Bei- träge um . Hundertstel (wöchentlich) (af ) erhöht.] Zu § 53. Es erscheint ratsam, falls §& 34 Aufnahme sindet, für die Feststellung der dort bezeichneten Tatsache Vorsorge zu treffen, da der Vorstand in solchem Falle über die Auszahlung zu entscheiden hat. Zu § 55 Abs. 1. Es ist ratsam, zunächst den vollen Kassenbeitrag (Gesamtbeitrag) für das Mitglied festzustellen und demnächst die Bestimmungen über die Art der Einzahlung und den von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu leistenden Beitragsteil folgen zu lassen, damit die Höhe des Beitrags derjenigen Mitglieder, welche die vollen Beiträge allein aufzubringen haben, außer Zweifel gestellt wird. 6 Die Beiträge müssen nach gleichen Grundsätzen wie das Krankengeld, also in Hundertsteln des für die Bemessung des Krankengeldes maßgebenden Grundlohns (des durchschnittlichen Tagesentgelts oder des wirklichen Arbeitsverdienstes oder des Ortslohns) bemessen werden. Falls die Fassung des § 26 C der Satzung gewählt wird, müssen die Worte „Sie betragen usw.“ wegfallen. lber viereinhalb vom Hundert des Grundlohus dürsen die Beiträge nur zur Deckung der Regelleistungen oder auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß erhöht werden (7 388 der Reichsversicherungsordnung). Ob sosort bis zu diesem Betrage zu gehen ist, ist nach den Erfahrungen der bereits längere Zeit bestehenden Krankenkassen zu beurteilen. Unter allen Umständen ist es ratsam, die Beiträge womöglich so festzustellen, daß sie auch für den einzelnen Arbeitstag durch drei teilbar sind, um die Abrechnung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern zu erleichtern. Zu §f5 Abs. 3. Hier handelt es sich namentlich um Personen, wie Kellner, Kutscher usw. Es wird hier, wic in Abs. 4, zweckmäßig sein, den Betrag der Beiträge in der Satzung zahlenmäßig anzugeben.