— 301 — notwendige Ubernachtung ein weiterer Betrag von .. . . ... Mark (der ihnen entgangene Arbeitsverdienst zum vollen Betrage, mindestens aber bis zur Höhe von ... ... Mark für den Tag) seine Entschädigung von (monatlich) Mark für Zeitverlust! gewährt. [Die Arbeitgeber erhalten eine Entschädigung von (monatlich) Mark für Zeitverlust.] 8 84. 1 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn (mehr als) die Hälfte seiner Mitglieder anwesend (sind) ist. Uber die Dienstordnung und über die Verwendung von Kassenmitteln für Kassen- vereinigungen im Sinne des § 414 der Reichsversicherungsordnung beschließen die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt. Im übrigen faßt der Vorstand, vorbehaltlich der Bestimmung im § 100, seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden; bei Stimmen- gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. II Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mitglieds oder seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an der Beratung und Ab- stimmung enthalten, auch sich während der Beratung aus dem Sitzungszimmer entfernen. g 86. Alle .. . .. ... (Monate) ist eine ordentliche Sitzung des Vorstandes abzuhalten. il Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche Sitzungen anzuberaumen. Er ist verpflichtet, innerhalb (einer) Woche eine solche abzuhalten, wenn es von dem dritten (vierten) Teile der Vorstandsmitglieder (mindestens der Hälfte der Arbeitgeber oder der Versicherten im Vorstand) unter Angabe der Verhandlungsgegenstände (schriftlich) beantragt wird. II! Zu allen Sitzungen, die nicht zu bestimmten, durch Vorstandsbeschluß festgesetzten Sitzungs- zeiten stattfinden, hat der Vorsitzende die Mitglieder mindestens 24 (48) Stunden vorher (unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände) (schriftlich) einzuladen. V Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen. (Darüber, ob ein Fall eilig ist, entscheidet der Vorsitzende.) 96 86. ! Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes sund der Abteilungen (§ 87). II Die Beschlüsse find (vom Schriftführer) (vom Vorsitzenden) unter Angabe des Tages der Sitzung und der Namen der Anwesenden (in ein Protokollbuch einzutragen) (aufzuzeichnen) und von . tden Anwesenden) zu unterzeichnen. l Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Angestellte, welche die Geschäfte der Kasse erledigen, als Auskunftspersonen zuziehen.) 887. (Die laufenden Geschäfte können, soweit sie nicht von Beamten der Kasse erledigt werden, nach Vorstandsbeschluß Abteilungen zur Erledigung zugewiesen werden, die aus Vorstands- mitgliedern gebildet werden. Diese Abteilungen tagen unter Leitung des aus ihrer Mitte ge— wählten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nach Bedürfnis. Beschlüsse der Abteilungen können durch Vorstandsbeschluß geändert werden.) §l 88. Der Vorsitzende kann gegen ein Mitglied des Vorstandes, das sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu fünfzig Mark und bei Wiederholung eine Geldstrafe Zu §5.85. Ob die ordentlichen Vorstandssitzungen in längeren oder kürzeren Zwischenräumen stattfinden sollen, wird von dem Umfang der Kasse und ihrer Geschäfte abhängen. u § 87. Die Bildung von Abteilungen wird sich nur für größere Kassen empfehlen. ür größere Kassen kann auch die Errichtung, von Sektionen für bestimmte Gruppen ihrer Mitglieder oder für bestimmte Bezirke in Frage kommen, wenn ein Bedürfnis dafür vorliegt. Hierzu ist die Zustimmung des Oberversicherungsamts erforderlich (§ 415 der Reichsversicherungsordnung). Die näheren Bestimmungen über Ver- sassung, Berwaltung, Aufgaben, Zuständigkeit usw. der Sektionen werden zweckmaäßig am Schlusse der Satzung unter XI hinzugefügt. 5 7 R. B. O. 5s 11 R. B.O. *19 R. V. D.