5 364 N.V.O. 6 387 N.V.O. 392 N.V.O. § 321 Nr. 9 K. .0. ## 1636, 1675, 1676 R..O. 5l 128 MAbf. 1 RN.V.O. Ss 1694, 1695 K. V.O. — 308 — 8 109. 1 Das Geschäfts-(Rechnungs-) Jahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenbücher sind nach den Bestimmungen des Bundesrats über Art und Form der Rechnungsführung zu führen. Das Gleiche gilt für die Aufstellung der Jahresrechnung. 11 Der Vorstand hat die von ihm geprüfte Rechnung samt Belegen bis mm (1. März) dem Rechnungsausschuß, [der aus (drei) Mitgliedern besteht, und demnächst mit den Erinnerungen, die vom Rechnungsausschuß erhoben, aber nicht erledigt sind, dem Ausschuß vorzulegen. UI Der Ausschuß beschließt nach Anhören des Vorstandes und des Rechnungsführers über die nicht erledigten Erinnerungen und nimmt — eintretendenfalls unter Vorbehalt dieser Erinne- rungen — die Rechnung ab. V (Nach Abnahme der Jahresrechnung ist ein Rechnungsabschluß, wie solcher dem Ver- sicherungsamt einzureichen ist, durch die im § 111 bezeichneten Blätter zu veröffentlichen.) 8 110. Die Kasse sammelt eine Rücklage mindestens im Betrage der Jahresausgabe je nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre an und erhält sie auf dieser Höhe. Sie benutzt hierzu die Beitragsteile, welche Arbeitgeber ihr für Mitglieder von Ersatzkassen zahlen (§ 2 Abs. 3) und mindestens ein Zwanzigstel des Jahresbetrags der übrigen Kassenbeiträge. I1 Decken die Einnahmen der Kasse ihre Ausgaben einschließlich der Beträge für die Rück- lage nicht, so hat der Vorstand entweder die Minderung der Leistungen bis auf die Regel- leistungen oder eine Erhöhung der Beiträge beim Ausschuß zu beantragen. Il Ubersteigen die Einnahmen der Kasse die Ausgaben, so hat der Vorstand, falls die Rück- lage das Doppelte ihres gesetzlichen Mindestbetrags erreicht hat, alsbald eine Ermäßigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Leistungen bei dem Ausschuß zu beantragen. IX. Bekanntmachungen. 8 111. Alle Bekanntmachungen, welche die Kasse betreffen, insbesondere die Einladungen zu Wahlen (und Ausschußsitzungen), die Bekanntmachungen über Anderung der Krankenordnung, der Höhe der Beiträge und Leistungen, der Zusammensetzung des Vorstandes, sowie der Melde- und Zahlstellen, werden auf ortsübliche Weise -in (Name des Blattes oder der Blätter)) erlassen. X. Entscheidung von Streitigkeiten. 8 112. 1 Bei Streit über die Leistungen aus der Krankenversicherung entscheidet auf Antrag in erster Instanz das Versicherungsamt (Spruchausschuß). 1 11 Gegen die Entscheidungen des Versicherungsamts ist binnen einem Monat nach der Zu- stellung das Rechtsmittel der Berufung an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) zulässig. II Gegen die Urteile der Spruchkammern ist Revision an das Reichsversicherungsamt in Berlin (Landesversicherungsamt in . . . . . . . ... ) zulässig. Sie ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um: . die Höhe des Kranken-, Haus= oder Sterbegeldes, Unterstützungsfälle, in denen der Kranke nicht oder weniger als acht Wochen arbeits- unfähig war, Wochenhilfe, Familienhilfe, Abfindung, Kosten des Verfahrens. r 89— — Zu * 110 Abs. 1. Bei neuerrichteten Kassen ist, solange drei Jahre noch nicht vergangen sind, der Durchschnitt der vergangenen kürzeren Zeit zu wählen.