— 309 — V Der Antrag auf Entscheidung des Versicherungsamts und die Rechtsmittel bewirken Auf- 88180, 1661, 1679 schub nur, wenn es sich um Kapitalabfindung (§§ 217, 218 der Reichsversicherungsordnung) handelt. R. B. D. 8 113. Entsteht zwischen dem Arbeitgeber und seinem Beschäftigten Streit über die Berechnung und Anrechnung ihrer Beitragsteile, so entscheidet endgültig das Versicherungsamt (Beschlußausschuß). u Entsteht zwischen einem Arbeitgeber oder einem Versicherten oder bisher Versicherten 8 406 R. B. D. oder einem zu Versichernden und der Kasse Streit über das Versicherungsverhältnis oder über die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, einzuzahlen oder zurückzuzahlen, so entscheidet das Ver- sicherungsamt (Beschlußausschuß) und auf Beschwerde endgültig das Oberversicherungsamt. XI. Beaufsichtigung der Kasse. W 114. Die Aufsicht über die Kasse führt das Versicherungsamt nach den Vorschriften der § 877 R.B.O. Reichsversicherungsordnung.