— 315 — mitglieder btes (sechs) Mark für den Arbeitstag. Zur Festsetzung des Grundlohns werden die Kaßenmitgleeder eingeteilt in solche, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag beträgt: 1. einschließlich der ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge weniger ass Mark (I. Stufe), 2. bis einschließlich . . .. Mark (II. Stufe), 8. bis einschließlich . . .. Martk (III. Stufe), 4. bis einschließlich . . . Mark (IV. Stufe), 6. mehr als . . .. Mark (. . ... Stufe). I! Hiernach wird der Grundlohn bis auf weiteres festgesetzt für die I. Stufe ua . . . . ... Mark, für die II. Stufe auf .. . . . ... Mark, für die III. Stufe auf . . . . . ... Mark, für die IV. Stufe auf .. . . . . .. Mark, II! Jedes Kassenmitglied wird nach seinem Arbeitsverdienste durch den Kassenvorstand einer Lohnstufe zugeteilt. Der Arbeitsverdienst jedes Kassenmitglieds wird nach dem Durchschnitt des Verdienstes berechnet, den es in den . . letzten Wochen (Monaten) oder, wenn es noch nicht so lange der Kasse angehörte, den ein gleichartig beschäftigtes Mitglied während dieser Zeit be- zogen hat. der Invalidenversicherung (5 1246 der Reichsversicherungsordnung) in Einklang zu bringen, insbesondere da, wo Einzugsverfahren besteht. Diese Übereinstimmung wird sich etwa in folgender Weise erreichen lassen: 3 Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag weiger als 60 Pf. beträgt. I. Stufe. b #a enmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 60 Pf. bis einschließlich 1 M. 16 Pf. eträgt. a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 17 Pf. bis einschließlich II. Stufe 1 Mark 50 Pf. beträgt. ) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 51 Pf. bis einschliehlich 1 Mark 83 Pf. beträgt. a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 1 Mark 84 Pf. bis einschließlich Il. Stufe 2 Mark 34 Pf. beträgt. . 55) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2 Mark 35 Pf. bis einschließlich 2 Mark 83 Pf. beträgt. a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2 Mark 84 Pf. bis einschließlich IV. Stufe 3 Mark 34 Pf. beträgt. . ·h)Kassenmitglic-der,derenstbeitsvetdienstfürder-Arbeitstag3Makk35Pf.bigeinschließlich 3 Mark 83 Pf. beträgt. a) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 3 Mark 84 Pf. bis einschließlich V. Stufe. 4 Mark 50 Pf. beträgt. b) Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag über 4 Mark 50 Pf. beträgt. Der durchschnittliche Tagesentgelt würde dann betragen: für die I. Stufe ¾!y 0,0 Mark b) 0% Mark II. Stufe a) 1,/30 Mark en. III. Stufe )3 2)10 Mark b) 2%o Mark IV. Stufe a) 3/10 Mark b) 8,60 Mark V. Stufe 3 4% Mark d) 5,00 Mark. Zu 88 10 A, 10B. Die Festsetzung des durchschnittlichen Lagesentgeltr bedarf nach # 180 Abs. 8 der Reichsversicherungsordnung der Zustimmung des Oberverficherungsamts (Beschlußkammer).