g 363, 26 N.V.O. § 365 R.V. O. * 345 Abs. 2 Nr. 1 R V.DO. — 330 — 864 (21). Bei der Rechnungs- und Kassenführung sind die Vorschriften der Reichsversicherungs— ordnung, die vom Bundesrat auf Grund der 88 366, 367 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Anordnungen und die Bestimmungen dieser Satzung zu beobachten. § 65 (21). TDer. ) hat die Einnahmen und Ausgaben der Kasse von allen den Zwecken der Kasse fremden Einnahmen und Ausgaben getrennt festzustellen und zu ver- rechnen sowie ihre Bestände gesondert zu verwahren. Die Mittel der Kasse dürfen nur zu den satzungsmäßigen Leistungen, zur Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für allgemeine Zwecke der Krankheitsverhütung verwendet werden. · !DieKrankengelderhatder(................... )denMitgliedcrnderKasse gegen Vorlegung der Krankenscheine (§ 35) zu zahlen. [Bei Beginn einer Erkrankung ist vor der erstmaligen Sohlung des Krankengeldes (, sofern einer der im § 18 bezeichneten Fälle vorliegt,) (stets) die Entschließung des (Vorsitzenden des) Vorstandes einzuholen.] . Alle übrigen Barleistungen und Ausgaben der Kasse sind nach Anweisung des (Vorsitzen- den des) Vorstandes zu leisten. ! Vorrätige Gelder hat den )#(soweit sie nicht zur Deckung der laufenden Ausgaben erforderlich sind,) bis zur Beschlußfassung des Vorstandes über deren Anlegung, (nach Weisung des Vorstandes) der (Sparkasse ) zu übergeben. II! Wertpapiere der Kasse, die nicht lediglich zur Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebs- gelder dienen, sind dem Gemeindeverbande zur Verwahrung zu übergeben, wenn das Versicherungs- amt nichts anderes bestimmt. !1 Das Vermögen der Kasse ist nach §§ 26, 27 der Reichsversicherungsordnung anzulegen. 6 68. Die Kasse ist durch den Vorstandd (monatlich) (regelmäßig und jährlich mindestens einmal) unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich jedesmal auch darauf zu erstrecken, ob das Kassenvermögen vorschriftsmäßig angelegt ist und wie die Anlagen über die Niederlegung der Wert- papiere verwahrt werden. Außerdem kann der Vorstand die Kasse jederzeit durch einen Sachver- ständigen prüfen lassen. §6 69. 1 Alljährlich hat der Kassenvorstand über den Kostenaufwand, der zur Erfüllung der gesetz- lichen und satzungsmäßigen Aufgaben der Kasse erforderlich ist, einen Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr aufzustellen. Der Voranschlag ist dem Ausschuß in der (letzten) ordentlichen Sitzung des Vorjahrs zur Beschlußfassung (so zeitig) vorzulegen (, daß er mit Beginn des neuen Geschäfts- jahrs durch den Ausschuß verabschiedet werden kann). I! Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den festgestellten Voranschlag gebunden. Ausgaben, die nicht darin vorgesehen sind, bedürfen, soweit sie nicht unmittelbar auf Gesetz und Satzung beruhen oder der Vorstand nach der Satzung zur Entscheidung zuständig ist, der Genehmi- gung des Ausschusses. · Zu§§65ff.BeigroßenKassenkanndergenannteBcamtcalleihmhierübcrtragencnGeschäftenicht pessönlich wahrnehmen. Er genügt der Vorschrift, wenn er dafür sorgt, daß in der angeordneten Weise ver- fahren wird. Zu § 69. Zur Vorprüfung des Voranschlags kann ein Unterausschuß vorgesehen oder diese Aufgabe dem Rechnungsausschuß übertragen werden.