88 130, 1651, 1679 R. V. O. § 105 R. V.O. 4. Familienhilfe, 5. Abfindung, 6. Kosten des Verfahrens. I Der Antrag auf Entscheidung des Versicherungsamts und die Rechtsmittel bewirken Auf- schub nur, wenn es sich um Kapitalabfindung (§§ 217, 218 der Reichsversicherungsordnung) handelt. § 75 (33). 1 Entsteht zwischen dem Arbeitgeber und seinem Beschäftigten Streit über die Berechnung und Anrechnung ihrer Beitragsteile, so entscheidet endgültig das Versicherungsamt (Beschlußausschuß). I! Entsteht zwischen dem Arbeitgeber oder einem Versicherten oder bisher Versicherten oder einem zu Versichernden und der Kasse Streit über das Versicherungsverhältnis oder über die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, einzuzahlen oder zurückzuzahlen, so entscheidet das Versicherungsamt (Beschluß- ausschuß) und auf Beschwerde endgültig das Oberversicherungsamt. IX. Beaufsichtigung der Kasse. § 76 (34). Die Aufsicht über die Kasse führt das Versicherungsamt nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung.