— 339 — halten sind, tritt sodann an einen abgesonderten Tisch, wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag legt, und übergibt hierauf den Umschlag unverschlossen unter Nennung seines Namens dem Vorsitzenden (oder dem von diesem bezeichneten anderen Mitgliede) des Wahlausschusses. Dieser läßt die Abgabe des Stimmzettels lin der Wählerliste! vermerken und wirft dann den Unmnschlag in die Wahlurne. II Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihren Stimmzettel eigenhändig in den Umschlag zu legen und dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu übergeben, düchen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. II! Ist der Name eines Wählers in der Wählerliste (dem Mitgliederverzeichnisse) nicht ent- halten, so wird er zur Wahl nur zugelassen, wenn er in einer sämtliche Mitglieder des Wahl- ausschusses überzeugenden Weise seine Wahlberechtigung nachweisen kann. Als Nachweis genügt in der Regel das Ouittungsbuch oder eine vom Arbeitgeber aus- gestellte Bescheinigung, daß der Betreffende am Tage der Wahl noch in Beschäftigung steht. 8 13. Stimmzettel. ! Der Stimmzettel enthält die Namen derjenigen Bewerber, welchen der Wähler seine Stimme geben will. Er darf höchstens dreimal so viele Namen enthalten, als Vertreter zu wählen sind. En#hdtt er mehr Mamen oder Werschreitet er bei AMimmenhuse#ng (45s. 2) die eulũseige Stimmen- eahl, 5o uird die Zahl der Beicerber und die Stimmenhäusimng nach der Reihenfolge auf dem Stimmæeitel durch Ötreichung der über2ähligen Wamen ocker Anderung an den Zahlæeichen richtig gestellt; itenn und Sotteit in diesem Falle die Ordnung nicht en erkennen ist. 1#t# der Ötimmeette! ungültig. [Wenn ein Wähler seine Stimme für sämtliche Bewerber eines zugelassenen Wahl- vorschlags in derselben Reihenfolge abgeben will, so genügt an Stelle der Aufzählung der Namen der Hinweis auf die Ordnungsnummer dieses Wahlvorschlags (5 9 Abs. 1).] An Stelle der Aufzählung der Namen genügt der Hinweis auf die Ordnungsnummer des Wahlvorschlags (§ 9 Abs. 1). II!1 [Der Wasler kann auch einem Beuerber seine Stimme geben, dessen Name in keinem der Wahlrorschläge genannt ist.] Der TFdler kann ’ einem solchen Beiterber seine Sl#mme geben, dessen Mame in einem der eiicpelossenen Wahlrorschläge genannt ist.] Er darf innersialb der eulũssigen Gesaomistimmenegahl dem ron ilim Gen ählten durch Wiederholunq der Namen oder Beifüqung ron Zahleeichen bis eu 9 (5, 6) Stimmen geben (Stimmenhäufung). Die Absicht einer S#mmendufung teurd vermiitet, icenn ein S#immzettel die zuldssige Gesamtéstimmenzall nicht erreicht. Die benansten Beu#rbe# gellen in diesem Falle nach der Iteihenfolge ihrer Benennung in dem Stemmeette! als 80 oft itiederholt, bis die Gesamtstimmeneahl oder die Höchstgrenee der Stimmen- häusung erreicht ist. Dies gilt nicht, uenn sich aus dem Stimmæeitel ein anderer Wille des Mãählers ergibt. er Wähler kann nur einen solchen Stimmzettel abgeben, der mit einem der zugelassenen Wahlvorschläge vollständig übereinstimmt (: er ist nur berechtigt innerhalb des von ibm gewählten Wahlvorschlags einem Bewerber dadurch den Vorzug zu geben, daß er durch eine andere Nummernfolge (§ 7 Abs. 3) die Reihenfolge der Bewerber ändert).] Zu § 13. Im Abs. 1 ist die dreifache Anzahl von Namen wegen der Ersatzmänner vorgeschlagen, die in doppelter Anzahl wie die Vertreter zu wählen sind; vgl. Erläuterung zu § 7. Die Klammer am Schlusse von Abf. 1 kommt bei streng gebundenen Listen in Betracht (zu vergleichen Vorbemerkung Nr. II). Der Abs. 2 berücksichtigt die 4 verschiedenen Listensysteme; zu vergleichen Vorbemerkung II und Erläuterung zu §Sb. Dabei gilt der erste Satz für freie Listen mit Wilden, der zweite Satz für sreie Listen mit Mischen, die Klammer am Schlusse des Absatzes für streng gebundene Listen, die runde Klammer innerhalb dieser für einfach ebundene Listen. Die Sätze zwischen den beiden Klammern berücksichtigen die Stimmenhäufung (zu vergleichen Vor- emerkung II Anmerkung ’ zu as). Sie ist bei sreien Listen sowohl mit Wilden als auch mit Mischen zulässig. Bei streng gebundenen Listen kann der Abs. 1 wegsallen. Der Inhalt seines letzten Satzes ist dann dem Abs. 2 anzugliedern. Die Stimmzettel können handschriftlich oder durch mechanische Vervielfältigung hergestellt werden. Die Klammer am Anfang des letzten Absatzes kommt bei streng gebundenen Listen, die runde Klammer innerhalb dieser bei einfach gebundenen Listen in Betracht. Statt dieser Bestimmung kann für die gebundenen Listen auch eine Bestimmung ausgenommen werden, wonach ein Abweichen im Stimmzettel von dem Wahlvorschlage bis zu einem Biertel der Zahl der Bewerber den Stimmzettel nicht ungültig macht, aber unberücksichtigt bleibt.