— 351 — 3. bis einschließlich ... Mark, (III. Stufe), 4. bis einschließlich ... Mark, (IV. Stufe), 5. 6. mehr als .. . . Mark (. . . . Stufe). I! Hiernach wird der Grundlohn bis auf weiteres festgesetzt für die l. Stufe auf Mark, für die II. Stufe auf . Mark, für die III. Stufe auf Mark, für die IV. Stufe auf . Mark, für die (letzte) Stufe auf .. Mark. II! Jedes Kassenmitglied wird nach seinem Arbeitsverdienste durch den Kassenvorstand einer Lohnstufe zugeteilt. Der Arbeitsverdienst jedes Kassenmitglieds wird nach dem Durchschnitt des Verdienstes berechnet, den es in den .. letzten Wochen (Monaten) oder, wenn es noch nicht so lange der Kasse angehörte, den ein gleichartig beschäftigtes Mitglied während dieser Zeit be- zogen hat. Andert sich der Lohn, so ändert sich die Lohnstufe (erst mit der nächsten Beitrags- zahlung) (sofort). oder #10 (B) (5). 1 Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher gilt der durchschnittliche Tagesentgelt der Kassenmitglieder bis (fünf) Mark für den Arbeitstag. Für die Festetung des Grundlohns werden die Kassenmitglieder in ... Klassen eingeteilt: Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener Stellung .................... I. Klasse, 2. Vorarbeiter, Maschinisten, Facharbeiier II. Klasse, 3. Sonstige erwachsene männliche Kassenmitglieder (Männer über 21 Jheeennnn III. Klasse, 4. Betriebsbeamtinnen, Direktricen, Kassiererinnen usvw. IV. Klasse, 5. Sonstige erwachsene weibliche Kassenmitglieder (Frauen über 21 Jahreeen V. Klasse, 6. Männliche Kassenmitglieder von 16 bis 21 Jahtrrrrn VI. Klasse, 7. Weibliche Kassenmitglieder von 16 bis 21 Jahten VII. Klasse, 8. Männliche Kassenmitglieder unter 16 Jahen VIII. Klasse, 9. Weibliche Kassenmitglieder unter 16 Jahgen IX. Klasse, [8. Männliche Kassenmitglieder zwischen 14 und 16 Jahren (junge Leute) VIII. Klasse, 9. Weibliche Kassenmitglieder zwischen 14 und 16 Jahren (junge Leute) IX. Klasse, 10. Kinder unter 14 Jahren (männlicheeee X. Klasse, 11. Kinder unter 14 Jahren (weiblihheee .. . . ... XI. Klasse Lehrlinge zählen zu den jungen Leuten. Der durchschnittliche Tagesentgelt würde dann betragen: für die I. Stufe a) 0,00 Mark b) 0,00 Mark II. Stufe a) 1,30 Mark b) 1,70 Mark III. Stufe a) 2,10 Mark b) 2,60 Mark IV. Stufe n) 3,10 Mark b) 3,60 Mark V. Stufe a) 4,20 Mark I.) 5,00 Mark Zu NlU#N, 10B. Die Festsetzung des durchschnittlichen Tagesentgelts bedarf nach § 180 Abs. 3 der Reichs- versicherungsordnung der Zustimmung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer). Zu § 1lll. Ob die Festsetzung eines besonderen durchschnittlichen Tagesentgelts für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren und für Kinder unter 14 Jahren angezeigt ist, hängt davon ab, ob erhebliche Verschiedenheiten in den Lohn- verhältnissen dieser Klassen „der Jugendlichen“ vorkommen. 49 * 818 Abs. 3 R. V. O.