8 346 R. V. O. 8321 Nr. 5 »R. V. O. 8347 Abs. 1 R. V. D. 8 348 R. V. O. 8362 Abs. 1 R. V. D. g8 863, 26 R. V. D. — 366 — Ihm ist vorbehalten .Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kassen zu beschließen, die Errichtung von Zahlstellen zu beschließen, die Satzung zu ändern, über Anträge des Arbeitgebers auf Auflösung der Kasse oder ihre Vereinigung mit einer anderen Betriebskrankenkasse desselben Unternehmers zu beschließen, D 861. 1 Der Zustimmung des Ausschusses bedürfen Vorstandsbeschlüsse über Errichtung von Krankenhäusern und Genesungsheimen. II Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken wird die Kasse durch den Vorstand und den Ausschuß vertreten. Zu diesem Zwecke wählt der Ausschuß aus seiner Mitte (einen) (zwei) .. Vertreter besonders. l62 (32). 1 Der Ausschuß regelt Meldung und UÜberwachung der Kranken sowie ihr Verhalten durch eine Krankenordnung. i. Der Ausschuß bestimmt, wie für die Mitglieder, die sich nicht im Kassenbereich aufhalten, die Beiträge einzusenden und die Leistungen auszuzahlen sind, und wie die Krankenüberwachung bei ihnen zu regeln ist. F. Angestellte, Rechnungs= und Kassenführung. s# 3 (21). Der Arbeitgeber nimmt auf seine Kosten und Verantwortung die Geschäfte der Kasse durch die dafür erforderlichen und von ihm zu bestellenden Personen wahr. l64 (21). Bei der Rechnungs= und Kassenführung sind die Vorschriften der Reichsversicherungs- ordnung, die vom Bundesrat auf Grund der §§ 366, 367 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Anordnungen und die Bestimmungen dieser Satzung zu beobachten. l65 (21). Der (Rechnungs= und Kassenführer) (—. hat die Einnahmen und Ausgaben der Kasse von allen den Zwecken der Kasse fremden Einnahmen und Ausgaben getrennt festzustellen und zu verrechnen sowie ihre Bestände gesondert zu verwahren. Die Mittel der Kasse dürfen nur zu den satzungsmäßigen Leistungen, zur Füllung der Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für allgemeine Zwecke der Krankheitsverhütung verwendet werden. g 66. 1 Die Krankengelder hat der Rechnungs= und Kassenführer den Mitgliedern der Kasse gegen Vorlegung der Krankenscheine (§ 35) zu zahlen. [Bei Beginn einer Erkrankung ist vor der erstmaligen Zahlung des Krankengeldes (, sofern einer der im § 18 bezeichneten Fälle vorliegt,) (stets) die Entschließung des (Vorsitzenden des) Vorstandes einzuholen.!] I1 Alle übrigen Barleistungen und Ausgaben der Kasse sind nach Anweisung des (Vor- sitzenden des) Vorstandes zu leisten. Zu * 62. Die Krankenordnung bedarf der Genehmigung des Versicherungsamts (§ 347 Abs. 2 der Reichs- versicherungsordnung). Zu s 65 ff. Bei großen Kassen kann der genannte Beamte alle ihm hier übertragenen Geschäfte nicht per- sönlich wahrnehmen. Er genügt der Vorschrift, wenn er dafür sorgt, daß in der angeordneten Weise verfahren wird.