* 325 R V.. g8 1686, 1675, i676 R V.D. g 128 Abs. 1 R. V.D. g8 1694, 1696 R. V.D. 8 460 R. V. D. — 368 — VII. Bekanntmachungen. Behändigung der Satzung. 8 72. Alle Bekannntmachungen, welche die Kasse betreffen, insbesondere die Einladungen zu Wahlen (und Ausschußsitzungen), die Bekanntmachungen über Anderung der Krankenordnung, der Höhe der Beiträge und Leistungen, der Zusammensetzung des Vorstandes sowie der Zahl— stellen werden bis zur anderweiten Beschlußfassung des Ausschusses durch Anschlag . . . .. . be- kannt gemacht. 8 73 (2). Jedes Mitglied erhält unentgeltlich bei der ersten Beitragszahlung einen Abdruck der Satzung und der Krankenordnung (8 62). Auch von späteren Anderungen erhält jedes Mitglied unentgeltlich einen Abdruck. VIII. Entscheidung von Streitigkeiten. 5s 74 (33). !|! Bei Streit über die Leistungen aus der Krankenversicherung entscheidet auf Antrag in erster Instanz das Versicherungsamt (Spruchausschuß). I. Gegen die Entscheidungen des Versicherungsamts ist binnen einem Monat nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) zulässig. III Gegen die Urteile der Spruchkammern ist Revision an das Reichsversicherungsamt in Berlin (an das Landesversicherungsamt in ) zulässig. Sie ist ausgeschlossen, wenn es sich handelt um: . die Höhe des Kranken-, Haus= oder Sterbegeldes, Unterstützungsfälle, in denen der Kranke nicht oder weniger als acht Wochen arbeits- unfähig war, . Wochenhilfe, u. Familienhilfe, u Abfindung, Kosten des Verfahrens. IF Der Antrag auf Entscheidung des Versicherungsamts und die Rechtsmittel bewirken Aufschub nur, wenn es sich um Kapitalabfindung (§8 217, 218 der Reichsversicherungsordnung) handelt. —— —— 75 (33). 1 Entsteht zwischen dem Arbeitgeber und seinem Beschäftigten Streit über die Berechnung 3 ihrer Beitragsteile, so entscheidet endgültig das Versicherungsamt (Beschluß- ausschuß). « UEntstehtzwifchendemArbeitgeberodereinemVersichertenoderbisherVersicherten oder einem zu Versichernden und der Kasse Streit über das Versicherungsverhältnis oder über die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, einzuzahlen oder zurückzuzahlen, so entscheidet das Ver- sicherungsamt (Beschlußausschuß) und auf Beschwerde endgültig das Oberversicherungsamt. 1IX. Beaufsichtigung der Kasse. 8 76 (34). Die Aufsicht über die Kasse führt das Versicherungsant . . nach den Vorschriften. der Reichsversicherungsordnung. Anhang. „% Musterwahlordnung. *) Die Musterwahlordnung für landwirtschaftliche Betriebskrankenkassen ist gleichlautend mit derjenigen für gewerbliche Betriebskrankenkassen.