g 205 R. V. D. z8 206, 207 R V.D. g 208 R. V. D. g 209 N.V.O. 8 212 N.V.O. Ö R.V.O. — 380 — F. Familienhilfe. 8 26. [Die Kasse gewährt 1. Krankenpflege nach 8 12 Nr. 1 (ärztliche Behandlung) (ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei), höchstens jedoch für .. .. Wochen (an folgende versiche- rungsfreie Familienmitglieder der Versicherten):. ) (an folgende versicherungs- freie Familienmitglieder der Versicherten, die in seinem Haushalt lebenen ), 2. Wochenhilfe nach §§ 21 bis 24 (Wochengeld) (Hebammendienste) (Schwangeren- geld) an versicherungsfreie Ehefrauen der Versicherten, 3. Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes eines Mitglieds. Das Sterbegeld wird für den Ehegatten af (zwei Drittel), für ein Kind bis zu . . . ... t—DDMNom]H]. “* , darüber auf ........... (dieHälfte)desim§25festgesetztenMitglieder-Sterbegeldes bemessen und um den Betrag des Sterbegeldes gekürzt, auf das der Verstorbene selbst gesetzlich versichert war.) G. Beginn und Ende der Leistungen. 8 27. 1 Für die Mitglieder der Kasse (Für Versicherungspflichtige) entsteht der Anspruch auf die Kassenleistungen (auf die Regelleistungen) mit ihrer Mitgliedschaft. [Der Anspruch freiwillig beitretender Kassenmitglieder entsteht erst nach einer Wartezeit von .. . ... (sechs) Wochen.] 1 Der Anspruch auf Mehrleistungen der Kasse entsteht erst nach einer Wartezeit von ...... (echs) Monaten nach dem Beitritt. Dies gilt nicht für Mitglieder, die binnen der letzten zwölf Monate bereits für mindestens sechs Monate Anspruch auf Mehrleistungen einer Krankenkasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse gehabt haben. ! Durch Ausscheiden aus der Mitgliedschaft kann diese Wartezeit auf die Dauer von höchstens sechsundzwanzig Wochen unterbrochen werden. Die Dauer erhöht sich für Mitglieder, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Heer oder Marine ausscheiden, um diese Dienstzeit.] Tritt ein Versicherter, der von einer anderen Innungskrankenkasse oder aus einer Orts-, Land-, Betriebs= oder knappschaftlichen Krankenkasse Leistungen bezieht, zur Kasse über, so über- nimmt sie die weitere Leistung nach dieser Satzung. Die Zeit der bereits genossenen Leistung wird angerechnet. Die Mehrleistungen erhält er nur, wenn er schon in seiner früheren Kasse Anspruch auf Mehrleistungen erworben hatte. § 25. Scheiden Versicherte wegen Erwerbslosigkeit aus, die in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren, so verbleibt ihnen der Anspruch auf die Regelleistungen der Kasse, wenn der Zu § 26 Nr. 1 und 2. Die Satzung kann sowohl den Kreis der berechtigten Familienmitglieder als auch den Umfang der zu gewährenden Leistungen insbesondere durch Ausschluß spezialärztlicher Behandlung näher begrenzen; sie kann z. B. lediglich einen Zuschuß zu den Arzneimitteln bewilligen; sie kann auch bestimmen, da der Anspruch auf Familienhilfe sofort mit dem Verlust der Mitgliedschaft des Versicherten endigt. Schließlich wird es sich empfehlen, in der Satzung festzustellen, daß die Wartezeiten für Leistungen an Mitglieder auch für die Familienhilfe gelten. Zu § 26 Nr. 3. Die höchste Grenze für die Bemessung des Sterbegeldes bildet beim Tode des Ehe- gatten zwei Drittel, beim Tode eines Kindes die Hälfte des Mitglieder-Sterbegeldes. Die Satzung kann auch das Sterbegeld verschieden abstufen, z B. nach dem Alter der Kinder (§ 205 der Reichsversicherungsordnung). Zu §527. Für Versicherungspflichtige dürfen nur Mehrleistungen von einer Wartezeit abhängig gemacht werden. Die Bestimmung des Abs. 4 gilt auch ohne Aufnahme in die Satzung. Zu § 28. Erwerbslose der im § 28 bezeichneten Art zahlen keine Beiträge und haben keine Stimmrechte. Zum letzten eingeklammerten Satze: Diese Bestimmung kann auch auf den Aufenthalt in be- stimmten Auslandsgebieten, insbesondere in bestimmten Grenzgebieten, eingeschränkt werden.