— 399 — Nachmeifsung von Einnahmen der Reichs-Post- und Telegraphen- sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung für die Zeit vom 1. April 1912 bis zum Schlusse des Monats Februar 1913. m7-o Einnahmen vom Beginne Im Rei shaushalts-Etat ist Bezeichnung des Rechnungsjahrs bis die eisen für das der zum Schlusse des Monats-KFechnungsjahr 1912 veran- Einnahmen Februar 1913 schlagt auf I. 4 s.—L —— 1 2 8 Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung 717344 175 791 381 000 Reichs-Eisenbahnverwaltuinng 139 315 000 141 780 000 3. Justi zwesen. Dienstauweisung über Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Reichsgerichts in Ansatz kommenden Kosten in der vom 1. April 1913 ab geltenden Fassung. Die Einziehung und Verrechnung der zur Reichskasse fließenden Gerichtskosten erfolgt nach folgenden Vorschriften: 81. 1. In Strafsachen kann die Berechnung der den Angeklagten treffenden Kosten, soweit diese nicht nach gesetzlicher Vorschrift von einem Dritten zu tragen sind, unterbleiben, wenn von der nach Bestimmung der Landesjustizverwaltung hierzu zuständigen Behörde bescheinigt ist: daß, soviel bekannt, der Angeklagte zahlungsunfähig ist, auch keine Tatsachen vorliegen, welche die Vermutung späterer Zahlungsfähigkeit begründen, und keine andere zahlungs- fähige Person nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für die Kosten haftet. 2. In Zivilsachen kann die Berechnung der Kosten unterbleiben, wenn dem Gerichtsschreiber das Unvermögen des Schuldners zur Zahlung der Kosten als zweifellos bekannt ist und in solchem Falle außerdem feststeht, daß nach den bestehenden Vorschriften ein Zweitschuldner nicht vorhanden ist. Dies gilt jedoch nicht für Sachen, die zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in die Vor- instanz zurückverwiesen sind. Unterbleibt eine Berechnung der Kosten wegen Unvermögens des Schuldners, so ist dies durch einen Vermerk vom Gerichtsschreiber zu rechtfertigen. Außerdem ist über diese Fälle vom Gerichtsschreiber (Rechnungsbureau) ein am Jahresschlusse dem Präsidenten des Reichs- gerichts vorzulegendes Verzeichnis zu führen, aus dem die Bezeichnung der Sache und das Akten- zeichen ersichtlich ist. 3. Zwecks Vereinnahmung und Verrechnung der gemäß Artikel IV des Gesetzes, betreffend Anderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, vom 17. Mai 1898 (Reichs- Gesetzbl. S. 252) in die Reichskasse fließenden Kosten übersendet die zuständige Landesbehörde die Kostenrechnung der Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts, die das Weitere zu veranlassen hat. Sind Kosten nicht zu erheben, ist der Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts eine entsprechende Mitteilung zu machen. 55“