— 401 — 7. Ergibt sich die Zahlungsunfähigkeit des in der Kostenrechnung bezeichneten Schuldners, so stellt die Landesbehörde fest, ob etwa eine andere zahlungsfähige Person nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für die Kosten haftet (§ 92 des Gerichtskostengesetzes). Ist dies der Fall, so teilt die Behörde den Namen der Person unter Rücksendung der Abschrift der Kostenrechnung der Gerichtsschreiberei des Reichsgerichts mit. Die letztere übersendet, nach Eintragung eines entsprechenden Vermerkes in Spalte 4 des Solleinnahmebuchs, der Landesbehörde eine neue auf jenen Namen lautende Kostenrechnung nebst Abschrift, mit welcher nach Vorschrift der Nr. 2, 4 bis 6 dieses Para- graphen verfahren wird. 8. Für den Fall, daß Kostenforderungen der Reichs- und der Landeskasse zugleich beizutreiben find und nur ein Teil des Gesamtbetrags beigetrieben ist, wird der eingegangene Betrag, abzüglich der Beitreibungskosten, zunächst auf die baren Auslagen und sodann auf die Gebührenforderungen der Reichskasse und der Landeskasse nach Verhältnis verteilt; beträgt der Anteil der Reichskasse weniger als 1.4, so fällt er der Landeskasse zu. 83. 1. Die Rücksendung der Abschrift der Kostenrechnung mit den entsprechenden Vermerken ist vorzugsweise zu beschleunigen, wenn es sich um Einziehung von Vorschüssen handelt. 2. Sofern ein noch nicht eingezahlter Vorschuß, dessen Einziehung betrieben wird, den Betrag der inzwischen aufgestellten Kostenrechnung übersteigt, wird der Mehrbetrag durch Verfügung des Präsidenten des betreffenden Senats niedergeschlagen, die Beitreibung auf den Betrag der Kosten- rechnung beschränkt und die mit der Einziehung beauftragte Behörde demgemäß mit Nachricht versehen. 3. Ulbersteigt der eingezahlte Vorschuß den Betrag der Kostenrechnung, so wird der Uberschuß dem Einzahler erstattet und die Ober-Postkasse zu diesem Zwecke unmittelbar von dem Präsidenten des betreffenden Senats mit Zahlungsanweisung versehen. Ubersteigt der Kostenbetrag den einzuziehenden Vorschuß, so ist nur der überschießende Betrag in das Solleinnahmebuch einzutragen und von dem Zahlungspflichtigen einzuziehen, während es bei der angeordneten Einziehung des Vorschusses verbleibt — § 90 des Gerichtskostengesetzes —. 4. Fallen die Kosten des Verfahrens einem anderen als dem Vorschußpflichtigen zur Last, so ist davon die mit der Einziehung des Vorschusses befaßte Behörde zu benachrichtigen und die Mit- verhaftung im Solleinnahmebuche Spalte 4 zu vermerken. 5. Soweit Vorschußbeträge auf Grund des § 98 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes zurück- zuzahlen oder niederzuschlagen sind, erläßt der Präsident des betreffenden Senats die erforderliche Verfügung. Ist der Vorschuß bei der Ober-Postkasse eingegangen, so wird dieser die Rückzahlung aufgegeben. Wird die Rückzahlung eines Vorschusses angeordnet, so ist dies im Solleinnahmebuche Spalte 9 zu vermerken. 6. Die Rückzahlung von Kosten, deren Erhebung unzulässig war oder die auf Grund einer besonderen Ermächtigung, z. B. im Falle des gnadenweisen Erlasses, in Strafsachen im Falle des Freispruchs nach Wiederaufnahme des Verfahrens, zu erstatten sind, wird von dem Präsidenten des betreffenden Senats angeordnet. 84. 1. Nach Wiedereingang der Abschrift der Kostenrechnung (§ 2) bei der Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau) verfährt letztere wie folgt: a) Ist die Einziehung und Absendung der Kosten erfolgt, so wird die Spalte 8 a des Soll- einnahmebuchs ausgefüllt. b) Die Stundungen werden in der Spalte 9 des Solleinnahmebuchs unter Angabe der bewilligten Zahlungsfrist vermerkt. Behufs Uberwachung des Einganges der gestundeten Beträge übersendet die Gerichtsschreiberei (Rechnungsbureau) nach dem jedesmaligen Ablauf der Stundungsfrist der mit der Einziehung beauftragten Behörde mittels Brief umschlags abermals die mit dem Stundungsvermerke zurückgelangte Abschrift der Kosten- rechnung. Sofern es zweckmäßig erscheint, kann auch eine neue Abschrift der Kosten- rechnung einschließlich des Stundungsvermerkes übersandt werden.