— 419 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. Zu betiehen durch alle Vostanstalton und Huchhandlungen. XII. Jahrgang. Berlin, Mittwoch, den 2. April 1913. Nr. 16. .. Inhalt: Zol- und Steuerwesen: Salzabgaben-Befreiungsordnung sowie Anderungen der Ausführungsbestimmungen, betreffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz. .. . Seite 119 Zoll-und Steuerwesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. März 1913 beschlossen, der nachstehend abgedruckten Salzabgaben-Befreiungsordnung sowie nachstehenden Anderungen der Ausführungsbestimmungen, be- treffend das Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Salz, mit Wirkung vom 1. Mai 1913 ab die Zustimmung zu erteilen: àa) Im § 10 erhält der Abs. 2 folgende Fassung: Auf Begleitschein I nach dem anliegenden Muster 3 wird — unter Kollo-, Wagen- oder Schiffsverschluß — das Salz abgefertigt, welches ausgeführt oder zur Niederlage deklariert oder unter der Bedingung demnächstiger Vergällung beziehungsweise der Ver- wendung unter steuerlicher Aufsicht ohne Erhebung der Salzabgabe abgelassen werden soll. An Stelle der Abfertigung auf Begleitschein I kann bei Kalisalzen, die mehr als 60, jedoch weniger als 75 v. H. Natriumchlorid enthalten, die Abfertigung mit Uber- weisungsschein treten, wie solche im § 16 der Salzabgaben-Befreiungsordnung für die Versendung des auf den Salzwerken unvollständig vergällten Salzes vorgeschrieben ist. Für die von Landwirten zu Düngungszwecken unmittelbar bezogenen Kalisalze der be- zeichneten Art kann auch von der Abfertigung mit UÜberweisungeschein abgesehen werden, wenn die Salze vor der Versendung mit 5 v. H. Mergel oder mit 2 v. H. Steinkohlen- mehl oder mit 1 v. H. Torfmull, der seinerseits mit 1 v. H. karbolsaurem Kalke versetzt ist, vergällt werden und wenn die Salzwerksverwaltungen sich verpflichten, über die Ge winnung und den Absatz der Salze Buch zu führen sowie für jeden Fall der Zuwider- handlung gegen diese Vorschriften eine Vertragsstrafe von 1000 zu zahlen. Die näheren Bestimmungen hat die Direktivbehörde zu treffen. hb) Im Abs. 2 des § 15 Ziffer 4 sind die Worte „und an die mit Berechtigungsschein versehenen Händler ohne Kontrolle“ zu streichen; am Schlusse des Absatzes ist folgender neue Satz 58.