— 430 — auf den die Bestimmungen des § 17 sinngemäß und mit folgender Maßgabe An- wendung finden. Der Erlaubnisschein darf nur solchen Personen erteilt werden, welche in steuerlicher Hinsicht einen guten Ruf genießen. Jeder Bezug von Pfannen- stein ist schriftlich anzumelden. Die Versendung des Pfannensteins erfolgt unter Ausstellung eines UÜberweisungsscheins, für dessen Ausfertigung und Erledigung die Bestimmungen im § 16 zu beachten sind. Der Pfannenstein ist unter sicheren Ver- schluß des Gewerbetreibenden oder eines geeigneten Vertreters zu nehmen. Der Zugang von Pfannenstein zum Lager und der Abgang zur Verwendung in dem Gewerbebetrieb ist in einem Buche nachzuweisen. Der Gewerbetreibende hat sich der Prüfung der Vorräte an Pfannenstein und der Vergleichung mit dem Buche sowie der Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Verwendung des Pfannensteins durch die hiermit beauftragten Beamten der Zollverwaltung zu unterwerfen und diesen Beamten die etwa gewünschte weitere Auskunft zu erteilen. 2. Landwirte und andere Viehbesitzer, welche Pfannenstein zur Viehfütterung beziehen wollen, haben ihren Bedarf unter Angabe der Gattung und der Stückzahl ihres Viehbestandes bei dem Salzsteueramte schriftlich anzumelden. Das Salzsteueramt setzt die für das Kalenderjahr zu liefernde Höchstmenge nach der Stärke des Vieh- bestandes fest und übersendet die Bestellzettel oder Abschriften davon mit dem Vermerk über die erfolgte Lieferung an die zuständige Zollstelle, die die Aufsichts- beamten zur Ausübung der Überwachung mit Nachricht zu versehen hat. Pfannen-- stein darf als Viehsalzleckstein verwendet oder zerkleinert und auch in Lösung demt Viehfutter oder der Tränke beigemischt werden. Im Falle des Bedürfnisses kann mehreren Landwirten usw. der gemeinschaftliche Bezug durch Vermittler (§ 19 Abs. 4) gestattet werden. Eine Zwischenlagerung des Pfannensteins bei dem Vermittler ist unzulässig. Im Falle des Bedürfnisses kann die Direktivbehörde weitere Sicherungsmahregeln hinsichtlich der Lagerung und Verwendung des Pfannensteins anordnen. 3. Die Erlaubnis zum abgabenfreien Bezuge von Pfannenstein an Jagdberechtigte zur Ellsüttemug wird von dem Hauptamt erteilt, in dessen Bezirke die Verwendung erfolgen soll. § 27. Abstandnahme (1) Den Hauptämtern bleibt überlassen, bei Salzabfällen, welche weniger als 75 v. H. von der Vergällung; Salzhändler. Natriumchlorid enthalten, sowie bei dem aus Siedepfannen gewonnenen Pfannenstein, unter An- ordnung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, von der Vergällung abzusehen. (2) Salzhändler sind vom Bezug unvergällter Salzabfälle ausgeschlossen. Eine Ausnahme kann die Direktivbehörde bei Salz, das als Nebenerzeugnis gewonnen ist, zulassen, wenn das Salz von dem Salzhändler unmittelbar an den Verbraucher geliefert wird und Maßnahmen an- geordnet sind, durch die der Verbleib des Salzes jederzeit festgestellt werden kann. § 28. Aus dem Aus- (1) Düngesalz und anderes mit fremden Bestandteilen vermischtes Salz, welches für land- land bezogenes wirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke aus dem Ausland bezogen wird, ebenso das in chemischen Sazt als Fabriken als Nebenerzeugnis gewonnene, für diese Zwecke bestimmte Salz ist nach den für die erzeugnis Salzabfälle getroffenen Bestimmungen (§§. 25 bis 27) zu behandeln. beenenes (2) Als Nebenerzeugnis gewonnenes Salz kann, auch wenn es mehr als- 75 v. H. Natrium- chlorid enthält, mit Genehmigung der Direktivbehörde von der Vergällung befreit bleiben, sofern es infolge von Beimischungen vollständig ungenießbar ist und geeignete Maßnahmen getroffen werden, daß es nur zur Düngung oder zu solchen technischen Zwecken Verwendung findet, zu denen Salz abgabenfrei verwendet werden darf. Die Beschaffenheit dieses Salzes ist durch chemische Untersuchungen auf Kosten der Fabrik dauernd nachzuprüfen. Zu diesem Zwecke sind in angemessenen Zeiträumen unvermutet Proben aus der Fabrik zu entnehmen.