— 433 — g 39. () Zum Einsalzen darf vergälltes und unvergälltes Salz, zum Nachpökeln nur vergälltes Salz verwendet werden. (2) Die Vergällung ist durch 10 Liter Heringslake auf 1 dz Salz zu bewirken. Unter Heringslake ist die wesentlich aus dem natürlichen Safte der Heringe bestehende, mit Salz ge- sättigte Flüssigkeit zu verstehen, welche zur Aufbewahrung von Heringen gedient hat. § 40. Wer Salz unter Beanspruchung der Abgabenfreiheit zum Einsalzen oder Nachpökeln von Heringen usw. verwenden will, hat bei dem zuständigen Hauptamt nach Maßgabe der Be- stimmungen im § 17 die Erteilung eines Erlaubnisscheins zu erwirken, in welchem die Art und die voraussichtliche Höchstmenge des im Laufe des Jahres zu beziehenden Salzes und der zu salzenden Fische anzugeben sind. 8 41. Die weiteren Anordnungen über den Bezug und die Lagerung des Salzes sowie über die lnzkihrung und Uberwachung des Einsalzens usw. sind den obersten Landesfinanzbehörden überlassen. VIII. Abgabenfreiheit für Salz, welches nicht unter amtlicher überwachung zum Einsalzen, Einpökeln usw. von Waren verwendet wird, die ausgeführt werden. 8 42. (1) Die obersten Landesfinanzbehörden bestimmen diejenigen Waren, bei deren Ausfuhr in das Zollausland, soweit sie nicht unter amtlicher Uberwachung eingesalzen (eingepökelt) sind, eine Vergütung der Abgabe von dem zu ihrer Zubereitung verwendeten Salze gewährt wird, sowie die Mindestsätze, nach denen die Abgabe für das beim Salzen, Einpökeln usw. verwendete Salz vergütet wird, und die Bedingungen, unter denen die Vergütung erfolgen darf. Von den Mindestsätzen ist dem Reichsschatzamt Kenntnis zu geben. (2) Die Abgabe wird nicht vergütet, wenn sie für eine Sendung bei Butter weniger als 1,50 bei einer anderen Ware weniger als 3 J¼ beträgt. G) Uberschießende Beträge von weniger als 5 Pf. bleiben außer Ansatz. 8 43. u) Wer Fleisch, Speck oder Käse zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Vergütung der Salz- abgabe einsalzen, einpökeln usw. oder unter Verwendung von Salz zubereiten will, hat bei dem zuständigen Hauptamt die Genehmigung zu beantragen und ein Buch über Zu= und Abgang des Salzes zu führen. Das Buch ist mit den Quittungen über die Verabgabung des aus dem Ausland bezogenen und mit den Nachweisen über den Bezug des aus dem Inland beschafften Salzes zu belegen und auf Erfordern zur amtlichen Einsicht vorzulegen. () In dem Buche sind auch die empfangenen Vergütungen an Salzabgabe zu vermerken. (3) Käsefabrikanten haben außerdem die Zeit, in welcher sie Käse herstellen, anzumelden und die probeweise Beaufsichtigung des Salzverbrauchs durch Zollbeamte zu gestatten. 8 44. ) Wer die Vergütung der Abgabe in Anspruch nehmen will, hat die zur Ausfuhr be- stimmten Waren (88 42, 43) der dem Versendungsorte zunächst belegenen, zur Ausfertigung von Begleitscheinen befugten oder zu Abfertigungen der in Rede stehenden Art von der Direktiv- behörde besonders ermächtigten Zollstelle mit einer in zwei Stücken zu übergebenden schriftlichen Anmeldung nach Muster 3 vorzuführen. Diese muß Namen und Wohnort des Anmeldenden, Zahl, Art, Bezeichnung, Inhalt, Rohgewicht und, wenn die Abgabenvergütung nach dem Rein- gewicht erfolgt, auch das Reingewicht der einzelnen Packstücke sowie das Ausgangsamt ergeben Bergällung. Erlanbnis-- scheine. Bezug und Lagerung des Salzes; Aus- führung des Einsalzens usw. Bergltung der Abgabe, Sätze und Bedingungen. Genehmigung und Buchführung. Anmeldung. Muster 3.