Prüfung. Abfertigung. Muner 4 — 434 — und die Versicherung enthalten, daß zum Einsalzen usw. der Waren auf je 100 kg nicht weniger Salz verwendet worden ist, als von der obersten Landesfinanzbehörde als Mindestsatz festgesetzt ist. Ist das Amt, bei dem die Anmeldung erfolgt, gleichzeitig das Ausgangsamt, so genügt die Anmeldung in einem Stücke; das Amt bewirkt zugleich die Abfertigung zum Ausgang, nachdem die Anmeldung in das Anmeldungsbuch (§ 46 Abs. 2) eingetragen ist. (2) Anmeldungen, welche unvollständig sind, undeutlich geschrieben sind, Ausschabungen oder nicht mit Genehmigungsvermerk versehene Durchstreichungen enthalten, sind zurückzuweisen. 8 46. ) Die Zollstelle prüft die Waren und stellt hierbei ihre Beschaffenheit und ihr Gewicht fest. ()Das Gewicht der Warenpost kann nach dem Ermessen des Abfertigungsamts durch Probeverwiegungen festgestellt werden. Der amtlichen Verwiegung bedarf es nicht, wenn die Abgabenbefreiung für ein gewisses gleichbleibendes Maß, z. B. Tonnen, zugesichert ist, dessen Gewicht handelsüblich oder gesetzlich feststeht, und wenn die Ware in Packstücken von diesem gleichen Maße zur Abfertigung gestellt wird. (3) Ebenso genügt zur Feststellung des Inhalts eine probeweise Ermittelung. In jedem Falle ist jedoch die Prüfung zugleich darauf zu richten, ob die vorgeführten Waren derart mit Salz zubereitet sind, daß gegen die wirklich geschehene Verwendung der als Mindestsatz ange- nommenen Salzmenge begründete Bedenken nicht obwalten. Ist nach dem Ergebnis dieser Prüfung oder nach dem in Zweifelsfällen einzuholenden Gutachten von Sachverständigen als sicher anzunehmen, daß eine geringere Menge Salz als jener Mindestsatz verwendet worden ist, so besteht kein Anspruch auf Abgabenvergütung. Dasselbe gilt, wenn Waren, für welche eine Vergütung nach dem Rohgewichte gewährt wird, in einer schwereren als der gewöhnlichen oder sonst handelsüblichen Umschließung ausgeführt werden sollen. (4) Bei solchen verpackten Waren, für welche die Vergütung nach dem Reingewichte gewährt wird, wird das Reingewicht durch Abrechnung der für den Zollverkehr geltenden Tara ermittelt. Handelt es sich um eine Verpackung, für welche im Zollverkehre keine Tara gewährt wird, oder wird eine von der gewöhnlichen abweichende Verpackungsart oder eine erhebliche Entfernung von dem Tarasatze bemerkbar, so wird das Reingewicht durch Abschätzung oder durch probeweise — ermittelt. Für einfache Leinwandsäcke ist eine Tara von 1 v. H. des Rohgewichts zu gewähren. 8 46. (1) Ist das Amt, bei welchem die Anmeldung zur Ausfuhr geschehen ist, nicht zugleich das Ausgangsamt, so wird die Ladung nach beendigter Prüfung unter amtlichen Verschluß gesetzt und die Art des angelegten Verschlusses in der Anmeldung vermerkt. (2) Die in beiden Stücken bescheinigte Ammeldung wird in das nach Muster 4 zu führende Anmeldungsbuch eingetragen und mit dessen laufender Nummer versehen. Das eine Anmeldungsstück verbleibt bei dem Anmeldungsbuche, während das andere Stück dem An- meldenden zurückgegeben wird, der es unter gleichzeitiger Vorführung der Waren dem Aus- gangsamte vorzulegen hat. Die Ausfuhr der Waren muß bei Verlust des Anspruchs auf Ab- gabenvergütung binnen drei Monaten nach der Abfertigung zur Ausfuhr (§§ 44 und 45) erfolgen. In geeigneten Fällen kann die Direktivbehörde des Ausfertigungsamts die Frist verlängern oder bei Uberschreitung der dreimonatigen Frist ausnahmsweise die Abgabenvergütung gewähren. □)Zur Ausgangsabfertigung sind die Hauptämter, die Zollämter erster Klasse und diejenigen Zoll= oder Steuerstellen im Inland ermächtigt, welche beim Schiffs= und Eisenbahnverkehre zur Erteilung von Ausgangsbescheinigungen über zoll= oder kontrollpflichtige Güter befugt sind. Der Direktivbehörde bleibt überlassen, auch andere Amter ausnahmsweise mit dieser Ermächtigung zu versehen. · §47. Auf die Weiterbeförderung der zur Ausfuhr abgefertigten Waren finden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der Zollbegleitscheinordnung sinngemäße Anwendung.