Salzwerke; chemische Fabriken. Straf- bestimmungen. — 436 — raums ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Stallraum nebst Wagengelaß und ein Raum zur sicheren Unterbringung von Fahrrädern zur Verfügung zu stellen. § 54. Hinsichtlich der Bereitung und des Verkaufs vergällten Salzes auf den Salzwerken finden außer den vorstehenden Bestimmungen die Vorschriften der Anweisungen wegen Erhebung und Kontrollierung der Salzabgabe auf den Staatssalzwerken und den Privatsalinen Anwendung. Die Besitzer chemischer Fabriken, in welchen Salz als Nebenerzeugnis gewonnen wird, haben außer den vorstehenden Bestimmungen die wegen Beaufsichtigung dieser Fabriken ergangenen besonderen Anordnungen zu beobachten. # 55. □)Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ordnung werden, sofern nicht nach den Vorschriften der §§ 11 ff. des Salzabgabengesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, auf Grund des § 15 dieses Gesetzes geahndet. (2) Mißbräuchliche Verwendung des abgabenfrei empfangenen Salzes zieht neben den im Abs. 1 genannten Strafen den Verlust des Anspruchs auf abgabenfreien Salzbezug nach sich. 6) Wer mittels unrichtiger Angaben eine Salzabgabenvergütung in Fällen zu erlangen sucht, in denen sie nach den bestehenden Bestimmungen nicht zu gewähren ist, kann, abgesehen von den etwa sonst gesetzlich verwirkten Strafen, nach dem Ermessen der Direktivbehörde für die Folge von dem Anspruch auf Gewährung der Salzabgabenvergütung für auszuführende Waren ausgeschlossen werden.