— 466 — 4. Bersicherung swesen. Bekanntmachung, betreffend die örtliche Zuständigkeit und die Bezirke der italienischen Konsularbehörden für das deutsch-italienische Abkommen über Arbeiterversicherung vom 31. Juli 1912 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 171). Gemäß Artikel 21 des deutsch-italienischen Abkommens über Arbeiterversicherung vom 31. Juli 1912 (Reichs= Gesetzbl. 1913 S. 171) ist zwischen der Kaiserlich Deutschen und der Königlich Italienischen Regierung vereinbart worden, daß als Konsularbehörden in den Angelegenheiten, die in den Artikeln 16 bis 18 des Abkommens geregelt sind, bis auf weiteres die Königlich Italienischen Konsulate in Berlin, Cöln und München zuständig sein sollen. Für die Erledigung der bezeichneten Angelegenheiten umfaßt der Bezirk des Konsulats in Berlin die preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein und Hannover, das Rönigreich Sachsen, Mecklen- burg. Schwerin, das Großherzogtum Sachsen, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braun- schweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ä. L., Reuß j. L., Lübeck, Bremen und Hamburg, der Bezirk des Konsulats in München Bayern, Württemberg und die Hohenzollernschen Lande, der Bezirk des Konsulats in CöSlln das übrige Reichsgebiet. Berlin, den 31. März 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. Lekanntmachung. betreffend die Ausführung des Artikel 3 Abs. 2 des deutsch italienischen Abkommens über Arbeiterversicherung vom 31. Juli 1912 (Reichs-Gesetzbl. 1913 S. 171). Zur Ausführung des Artikel 3 Abs. 2 des deutsch-italienischen Abkommens über Arbeiterver- sicherung vom 31. Juli 1912 (Reichs. Gesetzbl. 1913 S. 171) wird folgendes bestimmt: A. Für Berfsicherte bei Landesversicherungsanstalten. 1. Der Uberweisungsantrag ist an die Landesversicherungsanstalt zu richten, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt oder beschäftigt ist. Sind hiernach mehrere Landesversicherungsanstalten zu- ständig, so gebührt der zuerst angegangenen der Vorzug. Der Antrag kann rechtswirksam bei einem Versicherungsamt oder einer gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung von der obersten Verwaltungsbehörde hierzu bestellten Gemeindebehörde angebracht werden. 2. Dem Antrag sind beizufügen: a) eine nur in deutscher oder in deutscher und italienischer Sprache abgefaßte Bescheinigung der Königlich Italienischen Botschaft in Berlin oder eines italienischen Konsulats in Deutschland über die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Cassa Nazionale di Previdenza bper la invalidità e per la Fecchiaia degli operai oder zur (assa Invalidi della Marina Mercantile und über seine italienische Staatsangehörigkeit; b) die im Besitze des Antragstellers befindlichen Quittungskarten und Aufrechnungs- bescheinigungen sowie Mitglieds und Austrittsbescheinigungen von Sonderanstalten. EL