— 467 — Bekanntmachung, betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 der Reichsversicherungs- ordnung. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Februar 1913 auf Grund des § 1242 Nr. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung beschlossen: Die §6 1234, 1235 Nr. 1, §§ 1237, 1240, 1241 der Reichsversicherungsordnung gelten mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an für 1. die in Betrieben oder im Dienste der Landschaft der Provinz Westfalen Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegehalt im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse sowie auf Witwenrente nach den Sätzen der gleichen Lohnklasse und auf Waisenrente gewährleistet ist, oder sie lediglich für ihren Beruf aus- gebildet werden; Personen, denen auf Grund einer früheren Beschäftigung dieser Art bei der Landschaft der Provinz Westfalen Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenfürsorge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang gewährleistet ist. Berlin, den 27. März 1913. * r' Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. 5. Zell- und Steserwesen. Veränderungen in dem Stande und den Geschäftsbezirken der Erbschaftssteuerämter und der Oberbehörden. – Königreich Preußen. Bei dem Stempel- und Erbschaftssteueramt in Münster wird zum 1. April 1913 eine sechste Abteilung errichtet. Das Amt führt die Bezeichnung: Königliches Stempel- und Erbschaftssteueramt, Abteilung I1 (II, III, IV, V, V.). und umfaßt mit seinem Geschäftsbezirk die Provinz Westfalen. Die Stationskontrolleure, Zollinspektoren Freiwald in Mainz und Kloß in Konstanz, sind durch Berfügung des Königlich Preußischen Finanzministers mit dem 1. April 1913 zu Ober-Zollrevisoren ernannt worden.