— 504 — Bestimmungen für die Vornahme einer Zwischenzählung der Schweine in den Jahren 1913 und 1914. 1. Am 2. Juni 1913 und am 1. Juni 1914 findet eine Zählung der Schweine statt. Die Zählung, welcher die für die Vornahme der kleinen Viehzählungen geltenden Bestimmungen zugrunde zu legen sind, erstreckt sich auf Schweine: 1. unter ½ Jahr alt; 2. ½ bis 1 Jahr alt, darunter sind a) Zuchteber, b) Zuchtsauen; 3. 1 Jahr alt und älter, darunter sind a) Zuchteber, 6) Zuchtsauen. 2. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine vorläufige Ubersicht der Zählungsergebnisse nebst den von den Bundesstaaten erlassenen Ausführungsvorschriften bis zum 1. Juli, die endgültige Zusammenstellung der Ergebnisse bis zum 1. Oktober des Jahres, in dem die Zählung stattfindet, ein- zusenden. Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Jnlius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, in Berlin.