— 541 — Muster 28 (Ausf.-Best. § 96). ... Einzusenden von den Direktivbezirt. Hauptämtern an die Direktivbehörde bis zum Hauptamtsbezirk: 1. August, . I Direktivbehörden an das Kaiserliche Statistische Amt bis zum 1. September. Branstoffverbrauch der verschiedenen VBranereiarten, ihre Erzeugung und Stenerzahlung. im Rechnungsjahr 19 Anleitung. 1. Die von den Hauptämtern aufzustellende Nachweisung umfaßt den ganzen Hauptamtsbezirk, die von der Direktivbehörde aufzustellende den ganzen Direktiobezirk. 2. Die Ziffern 1 und 2 der Anleitung auf Muster 22 finden sinngemäß Anwendung. 3. Mehrere zu einem Brauereibetriebe vereinigte Brauereien (§ 6 Abs. 6 des Gesetzes) werden in dieser Nach- weisung als verschiedene Betriebe gezählt. Sind fie unter Ia und b nachzuweisen, so wird die Brausteuer in Spalte 17 nach dem Verhältnis der in jeder Brauerei verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe zu dem Gesamtsteuerbetrag eingetragen. 4. Die Angaben der Spalten 4 bis 16 werden den Einmaischungs--, Steuer- und Zuckerverwendungs-Büchern, die Angaben in Spalte 17 den Brausteuer-Gegenbüchern entnommen. Für Haustrunk-Bereitungsanstalten sind die Angaben aus dem Anhang zum Brausteuer-Gegenbuche für das folgende Rechnungsjahr zu entnehmen. Das von diesen Anttalten verwendete Malz wird in Spalte 4, der von ihnen verwendete Zucker in Spalte 10 eingetragen Wenn die Gesamtsumme der Brausteuerbeträge in Spalte 17 mit der Endsumme der Spalte 32 des Musters 22 nicht übereinstimmt, z. B. bei der Vorausversteuerung von Zucker, der erst im nächsten Rechnungsjahre verwendet wird, ist die Abweichung in Spalte 19 zu erläutern. 5. In Spalte 18 werden die Vergülungsbeträge angegeben, die für alles aus den in Spalte 1 und 2 nach- gewiesenen Brauereien stammende und ausgeführte Bier festgestellt sind, also einschließlich der Vergütungen an Nicht- brauer des eigenen oder eines anderen Bezirkes. Die Beträge sind den endgültigen Berechnungen der Brausteuervergütungen für das oben angegebene Rechnungsjahr (§58 18 bis 20 der Brausteuervergütungsordnung) zu entnehmen. 6. In Abteilung ! find auch die Bierhändler nachzuweisen, die dem fertigen Bier steuerpflichtige Braustoffe zusetzen (5 61 Abs. 8 der Ausführungsbestimmungen). Ihre Zahl, die Menge der von ihnen verwendeten Braustoffe und die von ihnen gezahlte Brausteuer sind unter der Linie besonders anzugeben. 7. Die erzeugten Biermengen (Spalten 11 und 12) werden aus den angemeldeten Würzemengen durch Abzug von 9 vom Hundert berechnet. 8. Die Direkliobehorden geben die Mengen in vollen Doppelzentnern und Hektolitern an. Überschießende Mengen von weniger als b0 kg oder b0 ! bleiben außer Betracht, größere Mengen werden als ein volter Doppelzentner oder als ein volles Hektoliter angeschrieben. 77