— 548 — Der Bundesrat hat in der Sitzung am 21. Mai d. J. beschlossen, daß 1. in der Anlage D der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen der § 28 wie folgt neu zu assen ist: saf „Zur Verwendung bei der Herstellung von Pergamentpapier kann inländischer Invertzucker nach Vermischung mit 1 vom Hundert Seifenpulver oder 10 vom Hundert kristallisiertem Chlorkalzium steuerfrei abgelassen werden, sofern die Vergällungsmittel die in der Anlage D 1 geforderten Eigenschaften besitzen. Die Vergällungsmittel dürfen auch vor der Vermischung in Wasser gelöst werden“; 2. am Schlusse der Anlage D 1 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen die anliegende An- leitung zur Untersuchung des kristallisierten Chlorkalziums hinzuzufügen ist. Berlin, den 4. Juni 1913. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Menschel. Anleitung zur Untersuchung des kristallisierten Chlorkalziums. 1. Eigenschaften. Das Chlorkalzium bildet weiße oder schwach grau gefärbte, an der Luft leicht zerfließende Kristalle und besitzt bitteren Geschmack. 4 2. Prüfung. Von dem zu untersuchenden Chlorkalzium ist eine wässerige Lösung in einer Verdünnung 1:1000 herzustellen. Hiervon wird eine kleine Menge im Probierglas mit einem Tropfen verdünnter chlorfreier Salpetersäure und einigen Tropfen Silbernitratlösung versetzt. Es soll sofort ein dicker, beim Aufkochen sich käsig zusammenballender Niederschlag von Chlorsilber entstehen. Eine zweite Probe der wässerigen Chlorkalziumlösung ist mit einigen Tropfen einer Ammonium- oxalatlösung zu versetzen und kurze Zeit zu kochen. Es muß sich hierbei ein reichlicher Niederschlag von Kalziumoxalat abscheiden. Der Bundesrat hat in der Sitzung am 30. April d. J. beschlossen: Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Laschenuhrgehäusen und Mittelringen zu solchen aus unedlem Metall — Tarifnummern 930 und 878 — zum Anbringen von An- stößen (Scharnieren) und zum Vergolden oder Polieren die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. Dem Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, Königlich Sächsischen Ober-Finanzrat Herrmann in Königsberg ist der Titel und Rang eines Geheimen Finanzrats und dem Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, Königlich Sächsischen Finanzrat Ebert in Breslau der Titel und Rang eines Ober-Finanzrats von Sr. Majestät dem König von Sachsen verliehen worden. Der Stationskontrolleur, bisherige Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Steuerinspektor Johns in Berlin führt fortan den Titel „Zollinspektor“.