— 5653 — Bß. Der S 10 erhält folgende Fassung: „§ 10. ) Für Tabakerzeugnisse, die im Postverkehr unmittelbar nach Orten außerhalb des Zollgebiets versandt werden, kann das Hauptamt zuverlässigen Herstellern den Ausfuhrnachweis durch ein von ihnen zu führendes Postausgangsbuch gestatten, dessen Muster die Direktivbehörde vorschreibt. Der Abgabe einer Anmeldung oder eines Zigarettenbegleitscheins (§5 9) und einer Abfertigung der Erzeugnisse (§ 12) bedarf es in diesem Falle nicht. Auf Sendungen nach den Hollausschlußgebieten mit Ausnahme von Helgoland, findet die Vergünstigung keine Anwendung. Die Vergünstigung ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) Die Poststücke find vom Versender mit einem grünen Zettel zu bekleben, der in schwarzer Farbe den deutlichen Aufdruck „Tabakerzeugnis! Beim Verbleib im Inland der Zollstelle vorzuführen!“ sowie die Nummer des Postausgangs- buchs, den Namen oder die Firma des Versenders und die Bezeichnung der für diesen zuständigen Zollstelle enthält. Die Begleitadressen erhalten den gleichen Aufdruck oder Vermerk. b) Der Versender hat sich einer Vertragsstrafe bis zu 1000 .K für jeden Einzel- fall zu unterwerfen, in dem für nachgewiesen erachtet wird, daß eine in das Postausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Post nicht oder in einer geringeren als der eingetragenen Menge eingeliefert worden ist, daß auf Grund des Postausgangsbuchs bei der Post eingelieferte Sendungen ohne vorherige Genehmigung der Hebestelle zurückgerufen worden sind, daß ander- weit über sie verfügt oder daß ein Poststück oder eine Begleitadresse nicht in der unter a vorgeschriebenen Weise beklebt worden ist. Auf die Fest- setzung und Einziehung der Vertragsstrafe wird § 26 Abs. 3 Satz 2 und 3 sinngemäß angewendet. (2) Die im § 9 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Erklärungen sind im Post- ausgangsbuch entweder ein für allemal oder, wenn bei Erzeugnissen aus in= und ausländischen Tabakblättern (§ 9 Abs. 4) das Mischungsverhältnis nicht stets das- selbe bleibt, bei jeder Eintragung abzugeben. Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, die zum Versande fertiggestellten Poststücke von der Absendung zurückzuhalten und ihren Inhalt zu ermitteln. Sie haben die Eintragungen im Postausgangsbuche probe- weise mit den Rechnungen des Versenders zu vergleichen und den Befund in ersterem zu vermerken. Auf Grund des Postausgangsbuch wird die Vergütung berechnet (§5 36 bis 39). (3z) Die Postanstalten führen die gemäß Abs. 1 a beklebten Poststücke, wenn ihre Aushändigung im Inland in Frage kommt, der für den Aushändigungsort zuständigen Zollstelle vor. Diese darf solche Poststücke dem inländischen Empfänger erst über- lassen, nachdem die dafür gewährte Vergütung zurückgezahlt oder der Inhalt der Poststücke im Postausgangsbuche des Versenders abgesetzt worden ist. Ist für den Versender ein anderes Amt zuständig, so erfolgt die Regelung im Einvernehmen mit diesem.“ C. Es sind zu streichen im § 11 die Klammern „(§5 9)“ und „(§ 10 Abs. 1)“, im § 19 die Angabe „§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1“ nebst den Gedankenstrichen, im § 28 Abs. 3 die Klammern „(§ 9)“ und „(8 10)“. Zu ersetzen sind im § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3 und § 38 die Klammer „(88 9, 10)“ durch „(§ 9)“, im § 36 Abs. 1 Satz 2 die Worte „Zigaretten und Zigarettentabak“ durch „Erzeugnisse" und die Klammer „(§5 10 Abs. 2)“ durch „(§ 10)“, im § 38 Satz 2 die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch „8 10“. 79