— 554 — 8. Im § 13 wird A. die Bestimmung unter e 3 wie folgt geändert: „3. in 50 Stück enthaltenden Kistchen, die in Kisten verpackt sind, 58 vom Hundert, in mehr als 50 Stück enthaltenden Kistchen, die in Kisten verpackt sind, 54 vom Hundert“, B. am Schlusse hinter „des Rohgewichts“ hinzugefügt: „Unter Kisten, Kistchen und Fässern sind solche aus Holz zu verstehen." 9. Dem § 18 ist als neuer Absatz hinzuzufügen: „(5) Macht die Erklärung des Anmelders über die Kosten für innere Umschließungen und für Ausstattung der Zigarren (§ 9 Abs. 2) eine Prüfung nach den Geschäftsbüchern notwendig, so wird in der Regel, namentlich wenn Probepackungen vorhanden sind, die Abfertigung gleichwohl vorgenommen und in der Ausfuhranmeldung vermerkt, daß die Prüfung vorbehalten bleibt. Ihr Ergebnis wird von dem mit der Einsicht der Geschäfts- bücher betrauten Oberbeamten in der Ausfuhranmeldung eingetragen." 10. Im § 20 Abs. 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: „(1) Auf die Erledigung der Anmeldungen (Zigarettenbegleitscheine) finden die Zoll- vorschriften Anwendung."“ 11. A. Im §21 ist am Schlusse des ersten Satzes zuzusetzen „und die Betriebsräume anzumelden.“ B. Dem § 22 wird hinzugefügt: „(3) Zigarren dürfen in den unter Zollaufsicht stehenden Betrieb aus anderen, nicht unter Zollaufsicht stehenden Betrieben — auch desselben Inhabers — nur mit hauptamtlicher Genehmigung und unter der Bedingung eingebracht werden, daß sie in anderen Räumen wie die Erzeugnisse des unter Zollaufsicht stehenden Betriebs gelagert werden, und daß die Geschäftsbücher über ihren Bezug und Versand über- sichtlich Auskunft geben. Das Hauptamt kann die Genehmigung von der Unter- werfung unter eine Vertragsstrafe (§ 26 Abs. 3) für den Fall einer Zuwider- handlung gegen diese Bedingungen abhängig machen und die Anbringung eines Aus- hanges (§ 27 Abs. 3) anordnen. Für den Lagerraum der bezogenen Erzeugnisse steht der Zollbehörde die Aufsichtsbefugnis gemäß § 32 Abs. 1 zu. Das Gleiche gilt auch für andere Tabakerzeugnisse als Zigarren.“ 12. § 25 erhält folgende Fassung: „Der verzollte ausländische und der bezogene inländische Tabak sind unverzüglich in die Räume des Herstellungsbetriebs zu verbringen und im Verarbeitungsbuch (§§ 28, 29) in Zugang anzuschreiben. Soweit nicht nach § 26 Ausnahmen zugelassen sind oder im einzelnen Falle vom Hauptamt zugelassen werden, ist der Tabak in den Räumen des Her- stellungsbetriebs zu verarbeiten." · 13.A.§26Abs.1erhältfolgendeFassung: „e) Herstellung außer- (1) Das zuständige Hauptamt kann unter Zollaufsicht stehenden Zigarren- und halb der Betriebs- Zigaretten-Herstellungsbetrieben, die nur ausländische Tabakblätter verarbeiten, auf raume. Antrag gestatten, a) in die Betriebsräume gebrachte ausländische Tabakblätter außerhalb dieser Räume in der Heimarbeit zu Zigarren, Zigaretten oder Halberzeugnissen für die Zigarrenherstellung verarbeiten zu lassen, b) in die Betriebsräume gebrachte ausländische Tabakblätter oder daselbst ge- schnittenen ausländischen Tabak in anderen Betrieben, die Maschinenzigaretten in Lohnarbeit herstellen und nur ausländischen Tabak verwenden, zu Zigaretten verarbeiten zu lassen.