— 587 — Muster 4. Direktivbezirk (6 3 der Bestimmungen über die Statistik. Betriebsjahr 19 Die Branntweinerzeugung, auch im Verhältnis zu der zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbaren Alkoholmenge, zum Vurchschnittsbrand und zu der von der Vergällungspfticht befreiten Alkoholmenge. Anleitung zum Gebrauch. 1. Brennereien, die aus verschiedenen Stoffen Branntwein erzeugt haben, sind in der Spalte für den Stoff nachzuweisen, aus welchem die größere Alkoholmenge erzeugt worden ist. Indessen sind solche Brennereien, bei denen die von Stofbesitzern unter eigener Anmeldung des Betriebs (B. O. Sb) oder im Zwischenbetriebe (B O. § 6) hergestellten Alkoholmengen überwiegen, oder die nur von Stoffbesitzern oder im Zwischenbetriebe benutzt worden sind, mit ihrer ganzen Erzeugung bei der Brennereigattung nachzuweisen, zu der sie nach ihrem sonstigen Betriebe gehören oder zuletzt gehört haben. 2. Als Abfindungsbrennereien sind nur die Brennereien nachzuweisen, welche während des ganzen Betriebsjahrs der Abfindung unterworsen waren. Brennereien, die zeitweise auf einen bestimmten Abgabenbetrag, zeitweise auf die Mindestmenge des zur Abfertigung vorzuführenden Alkohols (3z. B. für die Dauer der Verarbeitung von Rück- ständen von der Bierbereitung) abgefunden waren, sind in der Spalte für die Abfindungsform nachzuweisen, welche auf den größeren Teil der Alkoholerzeugung angewendet worden ist. 3. Als Hefenbrennereien sind alle in Verbindung mit Hefengewinnung betriebenen Brennereien aufzuführen, auch die, in welchen nur während eines Teiles des Betriebsjahrs Hefe gewonnen worden ist. Ebenso sind als Brennereien, die Hese nach dem Würzeverfahren (Luftungsverfahren) hergestellt haben, alle Brennereien zu behandeln, die — wenn auch nur zeitweise — Hefe nach diesem Verfahren gewonnen haben. 4. Als Erzeugung zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze sind auch die Alkoholmengen zu behandeln, welche auf die zu einem ermäßigten Sate herstellbare Menge angeschrieben, aber unter Gewährung von Gutscheinen oder unter Aufrechnung des Steuerermäßigungowerts (B. O. * 160) zum allgemeinen Verbrauchsabgabensatz abgefertigt worden sind. 5. Die Erzeugung solcher Brennereien, welche die im Laufe des Kontingentsabschnitts zu einem ermaßigten Verbrauchsabgabensatz in ganzen herstellbare Alkoholmenge in einem oder mehreren Jahren des Kontingentsabschnitts herstellen dürfen, ist auch in solchen Jahren in Abschnitt ! unter A oder B anzuschreiben, in denen ihre gesamte Erzeugung dem allgemeinen Verbrauchsabgabensatz unterlag. Die Erzeugung der Stoffbesitzer ist siets in Abschmtt 1 unter A einzutragen Fortsetzung auf Seite 8 des Musters.