595 — Direktivbezirk (&§ 3 der Bestimmungen über die Branntweinstatistik.) Betriebsjahr 1909 Menge der zur Branntweinerzeugung verwendeten Stoffe. Anleitung zum Gebrauch. 1. Sämtliche Mengen sind in vollen Hektolitern (Doppelzentnern) anzugeben. Uberschießende Mengen von weniger als 50 Liter (Kilogramm) sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter (Kilogramm) und darüber sind als ein volles Hektoliter (Doppelzentner) anzunehmen. Die der Direktivbehörde nachgeordneten Stellen haben, wenn sie sich des Musters als Unterlage bedienen, die Mengen nach Hektolitern und Litern und, soweit das Gewicht in Betracht kommt, nach Kilogramm anzugeben. 2. In den Spalten 2 bis 5 sind auch die Getreidemengen zu berücksichtigen, welche als Malz verwendet sind. Malz ist hierbei nach dem Gewichte des zu seiner Herstellung verwendeten Rohgetreides anzugeben. Die Umrechnung erfolgt nach den Angaben des Brenners oder nach sonst bekannten Durchschnittssätzen. Andere Erzeugnisse aus Getreide und Abfälle davon (Getreidemehl, Kleie, Getreidehülsen, Malzkeime usw.) sind ebenso wie die aus Kartoffeln hergestellten Erzeugnisse (Trockenkartoffeln, Kartoffelmehl, Pülpe usw.) in Spalte 6 aufzuführen. 3. Unter der Linie ist anzugeben, wieviel von den nachgewiesenen Mengen auf die Branntweinerzeugung der Stoffbesitzer (B.O. § Sb) unter eigener Anmeldung des Betriebs entfallt. 4. Die in den Spalten 6 und 32 aufgeführten Stoffe sind am guße der Seite 2 einzeln unter Angabe der verarbeiteten Mengen zu bezeichnen.