— 605 — Muster 8. Direktivbezirk (68 der Bestimmungen über die Branntweinstatistik.) Betriebsjahr 19 Belastung der Branntweinerzeugung durch die Betriebsauflage. B. Belastung nach der Art der Betriebsauflage. Anleitung zum Gebrauch. 1. Brennereien und Stoffbefitzer, deren Erzeugung nur zum Teil mit Betriebsauflage belastet war, sind nur mit diesem Teile nachzuweisen. 2 Brennereien, die verschiedenerlei Betriebsauflage zu zahlen hatten, sind der Zahl nach wiederholt, der Menge nach in jeder Abteilung mit dem für diese in Betracht kommenden Teile der Erzeugung, jedoch unter ID unter Umständen auch der Menge nach wiederholt nachzuweisen. Hiernach wäre z. B. eine als Melassebrennerei am Kontingent beteiligte oder beteiligt gewesene Brennerei, deren Erzeugung zwar innerhalb des Durchschnittsbrandes geblieben, aber über das im Betriebsjahr 1894/95 innegehabte Kontingent um mehr als ein Fünstel hinausgegangen ist, in Abschnitt 1 mit ihrer Ge- sammenge außer unter B und C auch unter D 3, mit der die erwähnte Uberschreitung darstellenden Menge unter D 4aa nachzuweisen. Hat sie Hefe erzeugt, so müßte sie mit der dabei in Betracht kommenden Alkoholmenge außerdem noch unter D0 1 nachgewiesen werden. 3. In Abschnitt ! sind die unter A und B nachgewiesenen Alkoholmengen in den einzelnen Spalten zu je einer Summe zusammenzuziehen. Diese Summen müssen mit den unter C nachgewiesenen Gesamtmengen übereinstimmen. 4. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Uberschießende Mengen von weniger als 50 Liter find bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber find als ein volles Hektoliter anzu- nehmen. Bei der Abrundung ist darauf zu achten, daß die UÜbereinstimmung der Spalten für Ouersummen mit den Vor- spalten gewahrt wird und daß die Ouersummen, sowie im Falle der Aufrechnung von Unterabteilungen auch die Gesamt- summen mit den abgerundeten tatsächlichen Betriebsergebnissen übereinstimmen; zu diesem Zwecke sind daher gegebenenfalls die Mengen in den Vorspalten und in den Unterabteilungen, soweit erforderlich, abweichend von der Regel abzurunden. Die der Direktivbehörde nachgcordneten Stellen haben, wenn sic sich des Musters zur Lieserung der Unterlagen bedienen, die Alkoholmengen nach Hektolitern und Litern anzugeben.