Mlauster 11. Direktivbezirk (6 8 der Bestimmungen über die Branntweinstatiftik.) Betriebsjahr 19 Steuerfreie Ausfuhr von Pranntwein und Pranntweinerzeugnissen. Anleitung zum Gebrauch. 1. Falls für andere als die umstehend bezeichneten Erzeugnisse bei der Ausfuhr oder bei der Aufnahme in ein Ausfuhrlager Branntweinsteuer-Vergütungsscheine ausgefertigt werden, sind sie am Schlusse unter besonderen Buchstaben mit ihrer näheren Bezeichnung einzutragen. 2. Die Alkoholmengen find in vollen Hektolitern anzugeben. Uberschießende Mengen von weniger als 50 Liter find bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hektoliter anzu- nehmen. Die Gesamtmenge muß aber mit der (gegebenenfalls abgerundeten) Summe der Einzel-Alkoholmengen überein- stimmen, die der Berechnung der Vergütungsbetrage zugrunde gelegt worden sind: die in den einzelnen Abteilungen nach- zuweisenden Mengen sind daher alsdann, soweit erforderlich, abweichend von der Regel abzurunden. Die der Direktivbehorde nachgeordneten Siellen haben, menn sie sich des Musters zur Lieferung der Unterlagen bedienen, die Alkoholmengen nach Hektolitern und Litern unzugeben. 22