— 141 – entwickelnden Dämpfe außerhalb des Funkenraums, aber in dessen unmittelbarer Nähe unterzubringen sind und zwar derart, daß auch sie gegen äußere Einflüsse geschützt bleiben. 4. Der Unternehmer ist verpflichtet, der Reichs-Telegraphenverwaltung eine Beschreibung der Bordstation nebst Stromlaufzeichnung einzureichen, die ein zutreffendes Bild über die einzelnen Bestandteile der technischen Einrichtung der Station, ihr Zusammenwirken und ihre Handhabung er- gibt. Nachträgliche Anderungen der technischen Einrichtung, welche auf die Sende-oder Empfangswirkung der Station von Einfluß sind, dürfen ohne Genehmigung der Reichs-Telegraphenverwaltung nicht vor- genommen werden. 5. Zur Prüfung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der Bordstation und der Handhabung des Betriebs ist den Beauftragten der Reichs-TLelegraphenverwaltung jederzeit zu gestatten, die Räume, in deren die Apparate betrieben werden, zu betreten und von den Betriebseinrichtungen Kenntnis zu nehmen. 6. Der Funkentelegraphendienst auf dem Schiffe darf nur von deutschen Reichsangehörigen wahrgenommen werden. 7. Die Bordstation muß durch einen Telegraphisten bedient werden, welcher ein von der Reichs- Telegraphenverwaltung ausgestelltes Zeugnis oder in dringendem Falle und zwar nur für eine Uberfahrt ein solches einer anderen, dem Internationalen Funkentelegraphenvertrage beigetretenen Regierung besitzt. Es gibt zwei Klassen von Zeugnissen: Das Zeugnis erster Klasse stellt den Befähigungsnachweis des Telegraphisten fest in bezug auf: a) Einstellung der Apparate und Kenntnis ihrer Wirkungsweise; 5) Abgabe von Telegrammen und Aufnahme nach dem Gehöre mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 Wörtern in der Minute; J0) Kenntnis der Bestimmungen über den Funkentelegraphenverkehr. Das Zeugnis zweiter Klasse kann einem Telegraphisten ausgestellt werden, der beim Geben und Empfangen nur eine Geschwindigkeit von 12 bis 19 Wörtern in der Minute erreicht, im übrigen aber den vorstehenden Bedingungen genügt. Die Telegraphisten, die ein Zeugnis zweiter Klasse be- sitzen, können zugelassen werden: a) auf den Schiffen, welche die Funkentelegraphie nur für ihren eigenen Dienst und für den Nachrichtenaustausch der Besatzung benutzen, insbesondere auf den Fischereifahrzeugen; b) auf allen Schiffen als Aushilfe, sofern diese Schiffe wenigstens einen Telegraphisten an Bord haben, der ein Zeugnis erster Klasse besitzt. Jedoch muß auf den Schiffen, welche zu der ersten unter Punkt 8 bezeichneten Kategorie gehören, der Dienst durch mindestens zwei Telegraphisten wahrgenommen werden, die Zeugnisse erster Klasse besitzen. Die Ubermittelungen dürfen nur durch einen Telegraphisten erfolgen, der entweder das Zeugnis erster oder dasjenige zweiter Klasse besitzt, ausgenommen in dringenden Fällen, wo es unmöglich diese Bestimmung zu befolgen. Außerdem stellt das Zeugnis fest, daß der Telegraphist durch die Reichs-Lelegraphenverwaltung auf das Telegraphengeheimnis verpflichtet worden ist. §. Die Bordstationen werden in drei Kategorien eingeteilt: 1. Stationen mit ununterbrochenem Dienste; 2. Stationen mit beschränkter Dienstdauer; 3. Stationen ohne feste Dienststunden. Während der Fahrt müssen in Hörbereitschaft bleiben: 1. die Stationen der ersten Kategorie dauernd; 2. diejenigen der zweiten Kategorie während der Dienststunden und außerhalb dieser Stunden während der ersten 10 Minuten jeder Stunde. Die Stationen der dritten Kategorie sind zu keinem regelmäßigen Hördienst verpflichtet. 9. Der Funkentelegraphendienst der Bordstation untersteht der Oberaufsicht des Kapitäns oder seines Stellvertreters, der als Vorsteher der Bordstation zur Einsichtnahme sämtlicher Tele- gramme befugt ist, sofern er von der Reichs-Telegraphenverwaltung oder bei den ständig im Auslande beschäftigten Schiffen von einem deutschen (General-, Vize-) Konsulat auf das Telegraphengeheimnis verpflichtet worden ist.