648 Verrechnung zwischen Bord- und Küstenstation Weitere Verrechnung von der Küstenstation ab, a) wenn das b) wenn das Telegramm im Telegramm über das Lande Land der der Küstenstation Küstenstation hinaus verbleibt befördert wird Bemerkungen b) Küstengebühren. e) gewöhnliche Tele- grammgebühren 6. Gebühren für die Bestellung durch Eilboten a) XPfr. x, vom Absender erhoben b) Exprés, vom Empfänger zu erheben 7. Gebühren für Bervielfälti- gung, TM 8. Gebühren für die Bestellung durch die Post, Poste 9. Gebühren für Empfangs- l l Die Küstenstation zieht diese Ge- bühren von der Ursprungs- bordstation ein Die Küstenstation zieht diese Ge- bühren von der Ursprungs- bordstation ein Nicht zulässig Verbleiben der Küstenstation # Verbleiben im europdischen Vor- schriftenbereiche der Küstenstation, im 1 außereuropäischen Vorschriftenbereiche werden sie in den gewöhnlichen Tele- graphenrechnungen von Land zu Land 1 vergütet Verbleiben der Küstenstation Verbleiben der Verbleiben der Küstenstation Küstenstation Verbleiben der Verbleiben der Küstenstation Küstenstation Nicht zulässig Nicht zulässig Berbleiben der Küstenstation. Zu 6a. Nur nach dem Lande der Küstenstation zugelassen, wenn dieses Land die Kosten für die Bestellung= durch Eilboten im vor- aus festgesetzt und bekanntgegeben hat *) Für Funkentelegramme von dentschen Schiffen über eine deutsche Küstenstation nach Deutschland beträgt die Eilbestellgebühr 40 Wf., für solche von fremden Schiffen 75 &. Zu 6b. Die Eilbestellgebühr ist — abgesehen von dem Falle unter 6a — vom Emofänzer einzuziehen. Die Länder, die dieses Verfahren nicht annehmen können, werden vom Internationalen Bureau des anz ei gen, p golhelegraphenvere bekannt. B. Vom festen Lande nach Schiffen. Verrechnung bis zur Küstenstation, à) wenn das b) wenn das Verrechnung Telegramm aus Telegramm aus zwischen Küsten- Bemerkungen dem Lande einem anderen und der Küstenstation Lande Bordstation herrührt — Werden in den — D.-Beförderung nur auf den Land- 1. neelegrammgebühren (au für dringende Telegramme 2. Küstengebühren für Privat= telegramme und für ge- bührenpflichtige Diensttele- gramme, ST Anmerkung. gewöhnlichen Tele- graphenrechnungen von Land zu Land 1 vergütet WVerden dem Auf- gabelande von der Küstenstation in Schuld gestellt l Unter Küstenstation und Bordstation sind die Verwaltung oder Gesellschaft zu verstehen, diese Stationen zuständig sind und die Abrechnungsgeschäfte wahrnehmen. )Aumerkung. In welchem Verkehre die Vorausbezahlung des Eilbotenlohns stattfinden kann, ergibt sich aus den Ausführungsbestimmungen zu § 16 VI unter b der Telegraphenordnung. linien zulässig. Verbleiben der Küstenstation. die für