— 703 — J Das Ergebnis dieser Rechnung ist der Inhalt des ganzen Eichraums in Kubikmetern oder Tonnen. 2. Der Inhalt der oberen, zwischen der mittleren Einsenkungs- und der oberen Eichebene befindlichen Eichschicht wird gefunden, indem man die halbe Summe des ganzen Flächeninhalts jeder dieser beiden Haupteinsenkungsebenen mit ihrem Abstand voneinander multipliziert. 3. Den Inhalt der unteren, zwischen der Leer- und der mittleren Einsenkungsebene befind- *G J Eichschicht erhält man, indem man vom Inhalt des ganzen Eichraums den der oberen Eichschicht ubtrahiert. „ Zu § 8 Absf. 1. 1. Zur Feststellung der Belastung, welche jeder im § 8 der Eichordnung vorgesehenen Ein- tauchung des Eichraums entspricht, wird der Raumgehalt einer jeden Eichschicht durch die halbe Anzahl der Zentimeter ihrer Höhe geteilt. Der Quotient gilt als die Belastung für je 2 cm der Eintauchung. Im Eichschein ist diese Belastung bis zur oberen Eichebene tabellarisch nachzuweisen. 2. Wenn die Eintauchung eines Schiffes nicht mit einer Marke des Tiefgangsanzeigers zusammenfällt, sondern zwischen zwei Marken liegt, so ist sie bis auf 2 cm genau festzustellen, wobei Maße unter 1 cm unberücksichtigt bleiben, größere aber als zwei volle Zentimeter angenommen werden. 3. Ist die Eintauchung eines Schiffes nicht an sämtlichen sechs Tiefgangsanzeigern gleich, so wird die Summe der Angaben von allen sechs Anzeigern durch sechs geteilt. Die gefundene Zahl gilt dann als Eintauchung des Schiffes. Zu § 8 Abs. 2 und 3. 1. Das Eichzeichen wird bei hölzernen Schiffen mit dem Brennstempel eingebrannt, bei eisernen Schiffen sowie bei Schiffen mit eisernen Borden mit einem der Schlagstempel eingeschlagen. 2. Die Buchstaben und Ziffern der Eichzeichen müssen in großer lateinischer Schrift 1 cm hoch nach dem folgenden Muster angeordnet sein: 3. Die Inschrift am Schiffe ist neben oder unter dem Namen des Schiffes oder dem Namen und Geschäftssitz des Eigentümers nach folgendem Muster E. P. Mg. in deutlich lesbarer Schrift von mindestens 15 cm Höhe der kleinsten Buchstaben und Ziffern, deren Grundstrichbreite nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen soll, mit haltbarer Farbe hell auf dunkel oder dunkel auf hell gemaltem Grunde des Schildes anzubringen. 4. Der Eichschein wird nach dem angeschlossenen Muster ausgefertigt und wie jeder spätere Anlage 1 Vermerk darin von der Eichbehörde unterzeichnet. 320 t Nr. 322 Zu § 9. Die Ungültigkeitserklärung wird von der sie aussprechenden Eichbehörde durch das von der Revisionsbehörde bestimmte öffentliche Blatt bekannt gemacht. Die Eichbehörden haben von dieser Ungültigkeitserklärung Kenntnis zu nehmen.