— 704 — Zu § 10. Wird die Eichprüfung eines Fahrzeugs von einer Eichbehörde ausgeführt, welche die Eichung oder die letzte Eichprüfung nicht ausgeführt hatte, so sind die Akten des Fahrzeugs von der Behörde zu erbitten, bei welcher das letzte Verfahren vor sich gegangen ist. Die Akten bleiben bis zur nächsten Eichung oder Eichprüfung im Besitze derjenigen Behörde, bei welcher die letzte Eichung oder die letzte Eichprüfung erfolgt ist. Zu § 12. Die Eichbehörden haben Verzeichnisse zu führen, in welche die Ergebnisse der Eichungen und Eichprüfungen unter fortlaufender, nicht in jedem Jahre mit 1 beginnender Nummer einzutragen sind. Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen sowie die zurückgelieferten Eichscheine erhalten dieselbe Nummer und sind aufzubewahren.