— 749 — Bentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben Reichsamt des Innern. Zu bezrtehen durch alle Postanstalten und Huchhandlungen. XLI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 22. August 1913. Nr. 41. Intalt: 1. Konfulatwesen: Ernennung; — Ermächtigungen 4. Versicherungswesen: Befreiung von der Versicherungs- zur Vornahme von oilstandshandlungen Seite 719 Piiche#ulhe s 1242 der Reichsversicherungsordnung 151 2. Finanzwesen: Ubersicht der Einnahmen an Zöllen, Bef " «« . -. .. . . . freiung von der Angestelltenversicherung 752 Steuern und Gebühren für die Zeit vom 1. April 1913 5. Zoll= und Steuerwesen: Veraänderung bei den Stations- bis zum Schlusse des Monats Juli 1913 750 kontrolleuren J703 Nachweisung von Einnahmen der Reichs-Post, und Veränderungen in dem Stande und den Besug- Telegraphen- sowie der Reichs-Eisenbahnverwaltung nissen der Zoll= und Steuerstellen. 103 für die Zeit vom 1. April 1913 bis zum Schlusse des Anderung im Verzeichnis der zur Zusammensetzung Monats Juli 1913 751 des allgemeinen Bergallungsmittels ermächtigten Ge- 3. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des zweiten Nach- werbeanstalten .. 766b trags zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit 6. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Unterscheidungsfignalen für 1913“ 751 Reichsgebiete. ........ 756 1. Koufulatwesen. Seine Moajestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Adolf Strauch zum Konsul in Libreville zu ernennen geruht. Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Zanzibar beauftragten Dragomanatsaspiranten Meyer ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz- genossen einschließlich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. Dem Kaiserlichen Konsul Walter in Itschang ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit §5 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen einschließ- lich der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 109