— 805 — (2) Einigungen zwischen den Steuerbehörden und den Steuerpflichtigen über die Wertfest- setzung bedürfen der Genehmigung der Direktivbehörde, es sei denn, daß nach dem Ermessen der Steuerstelle die gesetzlich festzusetzende Steuer höchstens dreihundert Mark beträgt. Erscheint hier- nach die Genehmigung der Direktivbehörde erforderlich, so ist der Steuerpflichtige hierauf hinzuweisen. (s) Im Falle des § 5 Abs. 4 des Gesetzes hat die Steuerstelle die Steuerpflichtigen über das ihnen zustehende Recht, eine Preistrennung innerhalb der daselbst angegebenen Frist noch nachträglich schriftlich zu vereinbaren, und über die Bedeutung dieser Preistrennung für die Steuerberechnung zu belehren. 6 9. (1) Insoweit als der Wert des Gegenstandes, wenn auch nur annähernd, sogleich festgestellt 6. Aussetzung werden, oder als die Abgabe ohne Rücksicht auf den unbestimmten Wert wenigstens teilweise *#v3 sofort festgesetzt werden kann, hat die Versteuerung sofort stattzufinden. Soweit diese Voraus- g. setzung nicht zutrifft, wird die Versteuerung bis zur Beseitigung der Hindernisse ausgesetzt. (2) Eine Aussetzung der Versteuerung kann auf Antrag auch dann stattfinden, wenn von dem Steuerpflichtigen ein Interesse an der alsbaldigen Aushändigung der Urkunde glaubhaft gemacht wird. Dem Antrag darf nur gegen eine nach dem Ermessen der Steuerstelle aus- reichende Sicherung der Abgabe stattgegeben werden. (6) Ist in den Fällen der Abs. 1, 2 oder auf Antrag wegen nicht sofortiger Vollzahlung des Kapitals, der Nachschüsse usw. Aussetzung der Versteuerung bewilligt, so tritt an Stelle der in § 7 Abs. 3 bezeichneten Bescheinigung nach gleichem Muster eine Bescheinigung über die Aus- setzung der Versteuerung. () Die Fälle, in denen nach vorstehendem Aussetzung der Versteuerung bewilligt ist, sind, sofern sie nicht bis zum Abschluß des Anmeldungsbuchs erledigt sind, in ein Uberwachungsbuch nach Muster 2 einzutragen. Die Steuerstelle hat in angemessenen Fristen zu prüfen, ob der Aussetzungs= Muster grund noch fortbesteht oder ob die endgültige Feststellung und Erhebung der Abgabe möglich ist. —. 6) In den Fällen des § 3 Abs. 2 kann die Uberwachung durch die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) in einer von den Vorschriften des Abs. 4 abweichenden Weise geregelt werden. 8 10. (1) Ist die Versteuerung ausgesetzt, so hat der Steuerpflichtige binnen 14 Tagen nach Weg- fall des Aussetzungsgrundes, in Fällen der Aussetzung wegen nicht sofortiger Vollzahlung des Kapitals, der Nachschüsse usw. binnen 14 Tagen nach Ablauf der von der Gesellschaft für die Einzahlungen gestellten Frist und bei verspäteter Einzahlung nach dieser der Steuerstelle Mit- teilung zu machen und den Abgabebetrag zu entrichten. (2) Bei der Gewährung der Aussetzung hat die Steuerstelle auf diese Verpflichtung hinzuweisen. 8 11. Soll auf die Abgabe aus Tarifnummer 1 unter A ein Schlußnotenstempel angerechnet 7. Aurechnung werden (§7 Abs. 5 des Gesetzes), so ist die versteuerte Schlußnote der Steuerstelle vorzulegen. nen Shlut“ In der Steuerberechnung ist zu vermerken, daß die Entrichtung des Schlußnotenstempels nach= uotenstempe gewiesen worden ist. * 12. u) Die Benachrichtigungen nach § 6 des Gesetzes haben in den Fällen der Tarifnummer 1 Ka, b 8. Mit- auch den Betrag des Grund= oder Stammkapitals oder der Kapitalerhöhung zu enthalten. Die teisungen der Benachrichtigungen sind nach näherer Bestimmung der Landesregierungen und sofort nach der *Fuist Eintragung zu erstatten. Die Landesregierungen teilen, soweit erforderlich, den mit der Führung der Register betrauten Behörden die Steuerstellen mit, an welche die Benachrichtigungen zu senden sind. (2) Soweit nach § 3 Abs. 2 die Abgabe durch die mit der Führung der Register betraute Behörde erhoben wird, fällt die Pflicht zur Benachrichtigung weg. Die Landesregierung kann mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch in anderen Fällen anordnen, daß von einer Benachrichtigung abgesehen wird, sofern durch die sonst bestehenden Einrichtungen die Gewähr