5. Ab- stempelung. — 810 — * 25. In Zweifelsfällen hat auf Ersuchen der Direktivbehörde die zuständige Bergbehörde ihr vorgelegte Fragen gutachtlich zu beantworten oder der Direktivbehörde geeignete Sachverständige namhaft zu machen. §5 26. (#) „Die Abstempelung erfolgt mittels Maschine durch Aufdrücken des Reichsstempels auf die Vorderseite des Wertpapiers. Bei inländischen Papieren wird ein Flachstempel, bei aus- ländischen ein Prägestempel angewendet.) (2) Der Flachstempel ist kreisrund mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der zwischen zwei Linien laufenden Umschrift die Bezeichnung: REICHS-STEMPEL-ABG ABE VERSTEUERT; das Mittelfeld ist ausgefüllt durch einen nur in Umrißlinien gezeichneten Reichs- adler, unter welchem das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle sich befindet. (3) Der Prägestempel ist nebenstehend abgebildet. Die hellen Stellen der Abbildung sind im Stempelbilde farblos und erhaben, während die dunklen Stellen den farbig gedruckten Grund darstellen. Der Stempel zeigt in der Mitte das nach links sehende Brustbild der Germania mit Kaiserkrone und Eichenkranz, auf beiden Seiten und unten durch gerade Linien, oben durch eine geschwungene Linie begrenzt und auf beiden Seiten von einfachem Linienschmuck umgeben. Oberhalb des Kopfes stehen in einem geschwungenem Bande die Worte: REICHS-STEMEL-ABGABE. Unter dem Kopfe zeigt sich Tag, Monat und Jahr der Abstempelung, darunter die Unterscheidungsnummer der Abstempelungsstelle. () Der Stempelaufdruck ist auf der Vorderseite des Papiers an einer Stelle anzubringen, an welcher wesentliche Angaben der Urkunde, wie *) Die nach den „Ausnahmen“ zu Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten ausländischen Wertpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem Kreise um ebenen Vierpaß die deutsche Kaiserkrone sowie ein Band mit Angabe des Steuersatzes von 10 Pfennig oder 50 fennig zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle trägt (Ziffer 2c Abs. 2 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881). Die Abstempelung der inländischen Wertpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen“ versteuerten aus- ländischen Wertpapiere erfolgte mittels eines Stempels, welcher in einem verzierten, aufrechtstehenden Rechteck be- stand, auf welchem sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Reichs-Stempel= Abgabe" sowie das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle befand (Ziffer 2c Abs. 3 der Aus- führungsvorschriften vom 7. Juli 1881). Durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Januar 1883 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 8) wurde ein neuer Stempel eingeführt, der außer den vorgedachten Merkmalen auf einem gebogenen Bande die Angabe des Stenersatzes von 5, 2 oder 1 vom Tausend enthielt. Ein kreisrunder Stempel mit Angabe der Steuersätze, der im übrigen der oben im Abs. 2 gegebenen Beschreibung entsprach, ist durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juni 1887 (Zentralblatt S. 159) eingeführt worden, die Abstempelung der Wertpapiere konnte indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom 5. Januar 1883 bezeichneten Stempel vorgenommen werden. Die Steuersätze, zu welchen die Abstempelung u erfolgen hatte, waren bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894: 5, 2 und 1 vom Taufen später 1½ und 1 vom Hundert, 6, 5, 4, 2 und 1 vom Tausend, 5 Mark, 3 Mark und 50 Pfennig, nach Inkraft-Kü treten des Gesetzes vom 14. Juni 1900: 2 und 2½ vom Hundert, 1½ Mark, 6 vom Tausend, 1 vom Hundert 50 Pfennig, 15 Mark, 20 Mark, 2 vom Tausend. Das Gesetz vom 3. Juni 1906 hat die Sätze des Gesetzes vom 14. Juni 1900 unverändert gelassen. Der im Abs. 2 beschriebene Flachstempel ohne Angabe des Steuersatzes ist gemäß Ausführungs- bestimmungen zu Tarifnummern 1 bis 3 A usw. vom 26. Juli 1909 (Zentralblatt S. 559) vom 1. August 1909 ab in Gebrauch. Der Prägestempel für ausländische Wertpapiere ist durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31 Ok- tober 1008 (Zentralblatt S. 468) vom 1. Juli 1909 ab eingeführt. Bis dahin waren für in= und ausländische Wertpapiere Flachstempel des gleichen Musters in Gebrauch. Gemaß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Zentralblatt S. 74) ist der Stempel- aufdruck auf die Slücke der 4 ½ prozentigen inneren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888, 2. der 4 ½ prozentigen äußeren argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und 3. der Buenos-Aires-Stadtanleihe vom Jahre 1888. vorübergehend nicht mit roter, sondern mit blauer Farbe bewirkt; auch die Stücke Nr. 1 bis 54714 der 4prozentige Anleihe der Kaiserlich Ottomanischen Regierung von 1908 sind mit Genehmigung des Reichskanzlers vom 23 De# zember 1909 mit blauer Farbe abgestempelt worden. *iJ3