17. Aus- nahmefristen für die Aus- stellung der Schlußnoten. — 824 — der Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der §§ 21 und 22 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist berechtigt, sich die recht- zeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen. (2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 27 des Gesetzes unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung ausgesetzt sei, und behält Ab- schrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Teile der Urkunde zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im § 27 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer von ihnen. Die erstbeheichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Ver- pflichtung. (3s) Im Sinne der §8§ 21, 22, 27 des Gesetzes gilt der Tag, an welchem die Steuerberechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses. (4) Die Direktivbehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle, kann, wenn die Be- rechnung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Teiles anordnen. 8 74. ) Ist das Geschäft zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte befinden, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote 1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 20 Abs. 1 und § 21 des Gesetzes) zehn Tage, 2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. (2) Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Teil am Tage nach der Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeerklärung empfangenden Teil am Tage nach dem Eingang dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der telegraphischen Annahmeerklärung nach dem Eingang der letzteren. (6s) Bei Geschäften über Wertpapiere, welche zum Liquidationskurs abgeschlossen sind, beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten Absatzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Lage und für den zur Ent- richtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Geschäftsabschlusse. □)Hat jemand Geschäfte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Ausland dortselbst abgeschlossen (§ 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt, so beginnt der Lauf der zur Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für ihn erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inland befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert. 75. Wenn bei Erledigung einer An= oder Verkaufskommission mehrere an verschiedenen Orten befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise beteiligt sind, daß die eine Niederlassung den Auftrag der Kommittenten entgegennimmt und die Schlußnote über das Ab- wickelungsgeschäft mit dem Kommittenten ausstellt, während die Ausführung des An- oder Ver- kaufs durch die andere Niederlassung erfolgt, so ist die Schlußnote über das Abwickelungsgeschäft spätestens am ersten Werktag nach dem Eintreffen der schriftlichen Mitteilung über die Ausführung des Geschäfts auszustellen.