— 833 — 8,00 Mark weiß; der Aufdruck ist bei den Werten zu 5 und 90 Pfennig und 2,/“0 Mark rot, bei den Werten zu 10 Pfennig 1,20 und 2,70 Mark blau, bei den Werten zu 20 Pfennig 1/40 und 3,60 Mark grün, bei den Werten zu 40 Pfennig 1,60 und 4,00 Mark gelbbraun, bei den Werten zu 60 Pfennig 1,80 und 5,40 Mark violett, bei den Werten zu 80 Pfennig 2,00 und 8,00 Mark orange. Die Fahrkartenstempelmarken gelangen bei den mit dem Absatz der Stempelmarken nach § 1 beauftragten Amtsstellen zum Verkaufe. (3) Die Stempelmarken sind auf der Rückseite der Fahrkarten aufzukleben und durch Aufdruck des Ausgabetags und durch Lochung usw. nach der Vorschrift des § 110 zu entwerten. 8 112. ) Bei Sonderfahrten, für deren Benutzung Fahrkarten an die einzelnen Teilnehmer von der Eisenbahn= oder Dampfschiffahrtsverwaltung nicht ausgegeben werden, ist die Stempelabgabe vorbehaltlich der Bestimmung des § 113 vor Ausführung der Fahrt bar zu entrichten. Die Direktivbehörde kann unter den erforderlichen Sicherheitsmaßregeln genehmigen, daß die Abgabe binnen drei Tagen nach Ausführung der einzelnen Fahrt oder daß für die in einem Monat aus- geführten Fahrten die Abgabe nach Ablauf des Monats, spätestens bis zum fünften des folgenden Monats entrichtet wird. (2) Die Verkehrsanstalt hat der zuständigen Steuerstelle eine Anmeldung in doppelter Aus- fertigung einzureichen, die den Tag und das Ziel der Fahrt, den Besteller, den Gesamtbeförde- rungspreis und den Steuerbetrag zu bezeichnen hat. (6) Die Steuerstelle prüft die Anmeldung, stellt in beiden Ausfertigungen den Steuerbetrag fest und vereinnahmt ihn. Die eine Ausfertigung wird Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. - Zum§55desGeietzeB. §113. (1)Aquntragkanndenim§54desGesetzesbezeichnetenVerkehrsanstaltenvonder obersten Landesfinanzbehörde gestattet werden, vorbehaltlich der sich aus den nachstehenden Be- stimmungen ergebenden Anderungen, den Fahrkartenstempel im Wege des für Reichs= und Staatsanstalten vorgeschriebenen Verfahrens (§8 107, 108) zu entrichten. Zur Entscheidung ist die oberste Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats zuständig, in dessen Gebiet der Betrieb des Unternehmens stattfindet. Erstreckt sich der Betrieb über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so sind die obersten Landesfinanzbehörden für diejenigen Fahrkartenausgabestellen zuständig, welche in ihrem Gebiete liegen. Die Erlaubnis ist vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und unter folgenden besonderen Maßgaben zu erteilen: 1. Auf die monatlich zu entrichtende Steuersumme ist bis zum 10. des folgenden Monats unter Einreichung einer Anmeldung nach Muster 21 in doppelter Aus- fertigung eine Abschlagszahlung zu leisten, welche der Festsetzung durch die von der obersten Landesfinanzbehörde bestimmte Steuerstelle unterliegt und bei der Abrechnung für diesen Monat angerechnet wird. Die Abschlagssumme ist in an- nähernder Höhe der zur Ablieferung kommenden Stempelabgabe zu bemessen. In der Regel wird sie nach dem Verkehr im gleichen Monat des Vorjahrs, bei erheblichen Verkehrsschwankungen nach dem durchschnittlichen Verkehre des Monats während der drei vorhergehenden Jahre veranschlagt. Es ist jedoch zulässig, zur Abrundung und zur tunlichsten Vermeidung von Uberhebungen die Abschlagssumme bis zu 10 vom Hundert des nach vorstehenden Gesichtspunkten ermittelten Betrags niedriger festzusetzen. 2. Den Nachweisungen (§ 107) sind die Zusammenstellungen der Fahrkartenausgabe- stellen über den Fahrkartenverkauf zur Einsicht beizufügen. Diese werden nach Vergleichung mit der Nachweisung gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben. 3. Der Antragsteller hat seine Buchführung und diejenige der Fahrkartenausgabestellen, insbesondere deren monatliche Aufstellungen über den Fahrkartenverkauf nach An- 122 c. Steuerenl- richtung für Sonder- fahrten. d. Abrech- nungsver- fahren. Außer 21.