1. Amtsstellen. 2. Begriffs- merkmale für Kraft- fahrzeuge. 3. Berechnung der Stener. — 836 — VIII. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. Zur Tarifnummer 8 und zu den 8862 bis 71 des Gesetzes sowie zum Gesetze vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210). Allgemeine Bestimmungen. * 121. ) Die zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer 8a bezeichneten Art zu- ständigen Steuerstellen werden durch die Landesregierungen bestimmt und unter Angabe ihrer Geschäftsbezirke öffentlich bekannt gemacht. (2) Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge sind sämtliche Grenz- zollämter sowie diejenigen im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen zuständig, welche von den Landesregierungen dazu ermächtigt sind. Für Grenzstrecken, auf denen die Reichs- grenze mit der Zollgrenze nicht zusammenfällt, werden die zuständigen Steuerstellen von den Landesregierungen bestimmt. (3) Ein Verzeichnis der im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen und etwa später eintretende Anderungen sind dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatt für das Deutsche Reich mitzuteilen. 8 122. (1) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 62 des Gesetzes gelten Wagen oder Fahrräder, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein; als Krafträder gelten Fahrzeuge, die vom Sattel aus gefahren werden und auf nicht mehr als drei Rädern laufen, wenn ihr Eigengewicht ohne Betriebsstoffe (bei elektrischem Antrieb ohne Akkumulatoren) 150 kg nicht übersteigt. ) Vei der Nachprüfung des Eigengewichts des Fahrzeugs sind Abweichungen von den An- gaben auf dem Schilde des Fahrzeugs insoweit zulässig, als sie durch die Mitführung der Vor- räte an Betriebsstoffen (Benzin, Ol, Karbid, Kühlwasser usw.) bedingt werden. Die Nach- prüfung hat durch Wägung des ganzen Fahrzeugs zu erfolgen. 123. 1) Bei Kraftwagen der in Tarifnummer 8a bezeichneten Art hat die Steuerstelle in der Regel die aus der Zulassungsbescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 125) ersichtliche Nutzleistung') des Fahrzeugs (Zahl der Pferdekräfte) der Steuerberechnung zugrunde zu legen. *) Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen Ziffer VIII (Anlage & zur Verordnung über den Verkehr mit Krastsahrzeugen vom 3. Februar 1910 — Reichsgesetzbl. S. 389): Bei Angabe der Steuerleistung ist die Nutzleistung des Fahrzeugs maßgebend. Die Berechnung erfolgt bei Viertakt-Verbrennungsmaschinen normaler Bauart nach der Formel XN — 0,3# . 40 , worin die Leistung in Pferdestärken, i die Zahl der Zylinder, d den Durchmesser der Zylinder in em, s den Kolbenhub in m bedeutet Für Elektromobile ist die Nutzleistung neuer Fahrzeuge durch eine zweistündige Dauerbelastung des Motors im Versuchsraum zu ermitteln, wobei die nach den „Normalien für die Bewertung und Prüfung von clektrischen Maschinen und Transformatoren“ des Verbandes deutscher Elektrotechniker ermittelte Temperaturzunahme der Wickelungen die im § 19 daselbst angegebenen Grenzen weder überschreiten noch um mehr als ½ unterschreiten darf. Von der hiernach ermittelten, dem Motor in Watt zugeführten Leistung sind bei Radnabenmotoren 100) bei Motoren mit Vorgelege 680% in Abzug bringen, so daß sich die anzugebende Nutzleistung des Wagen# b N in PS — Leistung in Watt worin n die Zahl der Mot den2 2 erechnet: zu N in -n ? 736 , e Za r Motoren, 7 den den obigen Abzugen entsprechenden Wirkungsgrad bedeuten, also O% bezw. 0). Bei bereits im Gebrauche befindlichen Elektromobilen sind in der Regel die bisherigen Angaben, bei ausländischen Fahrzeugen die des Heimatszertifikats maßgebend. Im Zweifelsfall ist die Nutzleistung jedes Mot . zu 2)5 1°8 anzunehmen. ors Für Dampfmaschinen wird mit Rücksicht auf die große Verschiedenheit der Konstruktionen und Damof spannungen davon Abstand genommen, eine Formel anzugeben, desgleichen für Zweitakt-Verbrennungsmasc# irln und für Viertakt-Verbrennungsmaschinen anormaler Bauart, z. B. solche mit gegenläufigen Kolben (System-Gobinen Brillic)h. Der Prüfer hat bei solchen Fahrzeugen nach sachverständigem Ermessen die Leistung zu bestimmen. Jon ein Bremszeugnis über die Normalleistung des Motors vorliegt, sind für Getriebeverluste 25% in Ab ug als bringen; der so berechnete Wert ist als Nutzleistung des Fahrzeugs zu bezeichnen. zug zu